Unzulässige Werbung mit Produkten in limitierter Stückzahl im Internet und Prospekten!

Werbung mit limitierter StückzahlHäufig werden Produkte in Prospekten oder im Internet beworben mit dem Hinweis: „Nur in limitierter Stückzahl“. Hier stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Produktwerbung zulässig ist.

Hierüber hatte das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 02.12.2015, 9 U 296/15, zu entscheiden. Konkret ging es darum, dass ein Unternehmen in Prospekte und im Internet ein Haushaltsgerät bewarb. Es sollte an einem bestimmten Wochentag und ab 18.00 Uhr des Wochentages, an dem die Werbung veröffentlicht wurde, auch im Internet zu erwerben sein. Bereits vier Minuten nach 18.00 Uhr war das Gerät online aber nicht mehr verfügbar. In den Filialen war es innerhalb von ein bis zwei Stunden nach deren Öffnung vergriffen.

Das OLG Koblenz hat die Werbung als unzulässig eingestuft und das Unternehmen in Bezug auf die Werbung für den Erwerb des Produkts im Online-Handel verurteilt, es zu unterlassen, für Elektrohaushaltsgeräte zu werben, wenn diese Geräte am Geltungstag der Werbung voraussichtlich nicht für eine angemessene Zeit im Online-Shop erhältlich sind und die Werbemaßnahme hinsichtlich der Verfügbarkeit der Ware lediglich den Hinweis “nur in limitierter Stückzahl” enthält. Es stelle eine Irreführung des Verbrauchers dar, wenn der Unternehmer zum Kauf von Waren auffordert, ohne darüber aufzuklären, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichwertige Waren für eine angemessene Zeit in angemessener Menge zu dem genannten Preis für den Kunden vorzuhalten. Der inhaltslose Hinweis “nur in limitierter Stückzahl” beseitigt nicht die Irreführung, dass er auch innerhalb einer kurzen Reaktionszeit nach üblicher Kenntnisnahme von der Werbung keine realistische Chance hat, die angebotene Ware zu erwerben. Kann der Unternehmer aber nachweisen, dass bei vorangegangenen gleich gelagerten Verkaufsaktionen die beworbene Ware lediglich in mäßigem bis geringem Umfang nachgefragt worden war. ist die Werbemaßnahme zulässig.

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