Beim Fahrzeugkauf gibt es immer wieder Probleme. Dabei können die Mängel unterschiedlicher nicht sein. Im hier geschilderten Fall kaufte eine Firma von einem Autohaus einen Mercedes Benz, Typ CLS 350 CDI zum Preis von ca. 77.500,00 EUR, unter anderem mit der Sonderausstattung: Rückfahrkamera, aktiver Park-Assistent inklusive Parktronic und Command APS. In der Verkaufsbroschüre war in Bezug auf die Rückfahrkamera ausgeführt, dass sie sich automatisch beim Einlegen des Rückwärtsganges einschalte und dass statische und dynamische Hilfslinien dem Fahrer Lenkwinkel und Abstand anzeigen würden. Tatsächlich zeigte die aktivierte Rückfahrkamera im Display keine Orientierungslinien. Auch konnte die Fahrzeugelektronik keine Anzeige von Hilfslinien ermöglichen. Der Käufer klagte auf Rücktritt vom Kaufvertrag.
Das OLG Hamm verurteilte den Verkäufer mit Urteil vom 09.06.2015, 28 U 60/14, auf Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs. Begründung: Das Fahrzeug weise einen erheblichen Sachmangel auf, weil die Rückfahrkamera keine dynamischen und statischen Orientierungslinien anzeige. Die Klägerin habe aufgrund des ihr überlassenen Verkaufsprospekts ein Bild der Rückfahrkamera einschließlich dieser Hilfslinien erwartet. Dass dieser Aspekt für sie bedeutsam gewesen sei, zeige die von ihr in diesem Zusammenhang gewählte kostenträchtige Zusatzausstattung. Hinzukomme, dass der Mercedes bauartbedingt beim Blick nach hinten unübersichtlich sei und das Rückwärtsfahren wie das Einparken mit der gewählten Zusatzausstattung besonders erleichtert werde. Der Mangel sei auch nicht unerheblich. Dies zeige die bewusste Entscheidung der Klägerin für die teure Zusatzausstattung, die den Schluss zulasse, dass es ihr auch auf die angebotenen Funktionen dieser Zusatzausstattung ankomme. Zudem sei die durch die fehlenden Hilfslinien bestehende Funktionseinschränkung der Rückfahrkamera nicht als geringfügig anzusehen.
Wie kann ich Ihnen helfen?
Wenn Sie Probleme mit Ihrem Autokauf haben, können Sie die Kanzlei gerne mit der Prüfung der Sach- und Rechtslage beauftragen. Die Anwaltskanzlei Schuster unterstützt und berät Sie gerne. Rufen Sie mich an (02154/605904). Ich freue mich auf Ihren Anruf.
Schreibe einen Kommentar