Dash-Cams in Pkws zur Aufnahme theoretisch bevorstehende Unfälle erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Doch wird die Dash-Cam als dauerhafte Überwachungskamera eingesetzt, stellt sich die Frage, inwieweit Persönlichkeitsrechte der von der Überwachung betroffenen Personen verletzt werden mit der Folge, dass Unterlassungsansprüche bestehen. Über einen vergleichbaren Fall hatte das Landgericht Memmingen mit Urteil vom 14.01.2016, 22 O 1983/13, zu entscheiden. Es ging um folgenden Fall. Eine Erzieherin parkte ihren PKW regelmäßig gegenüber von einem Wohnanwesen. Dadurch konnte das Anwesen mittels der an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs angebrachten Dash-Cam beobachtet werden. Die Dash-Cam schaltete sich automatisch per Bewegungsmelder ein und zeichnete dann die Vorgänge in Blickrichtung der Kamera jeweils über einige Minute auf. Die Eigentümer des Wohnanwesens sahen sich dadurch in unzulässiger Weise überwacht und klagten erfolgreich auf Unterlassung. Begründung: Ihnen habe nach §§ 1004 Abs.1, 823 BGB ein Anspruch auf Unterlassung zugestanden. Denn durch das Anfertigen der Videoaufnahmen habe die Erzieherin gegen § 6 b Abs.1 BDSG verstoßen und somit das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Grundstückseigentümer verletzt. Es haben die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer am Schutz ihrer Privatsphäre überwogen. Allein die bloße theoretische Möglichkeit des Notwendigwerdens einer Beweisführung rechtfertige nicht die Überwachung des Anwesens. Die Vorschrift sei nicht nur auf stationäre Kameras anwendbar, zumal die Dash-Cam im konkreten Fall als stationäre Kamera verwendet worden sei. Hinzu komme die Unzulässigkeit von Dash-Cam-Aufzeichnungen als Beweismittel.
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