Die Gewährleistung für Verbraucher beträgt 2 Jahre und ist daher sehr nachteilhaft für Unternehmer. Lediglich bei gebrauchten Sachen kann die Gewährleistung auf 1 Jahr verkürzt werden. Hier stellt sich dann die Frage, ab wann gilt eine Ware als gebraucht und wie verhält es sich mit so genannter B-Ware. Kann auch für B-Ware die Gewährleistung auf 1 Jahr verkürzt werden.
Über einen solchen Fall musste das Landgericht Essen mit Urteil vom 25.02.2016, 43 O 83/15, entscheiden. Ein Händler bot über das Internet ein Smartphone als B-Ware (kundenretoure) und neuer unbenutzter Artikel zum Kauf an. Die Gewährleistung war für diesen Artikel auf 1 Jahr begrenzt. Ein Mitbewerber mahnte dieses Angebot als wettbewerbswidrig ab. Die Streitigkeit landete vor Gericht und wurde zu Gunsten des Abmahners entschieden. Das Gericht stufte das Angebot ebenfalls als wettbewerbswidrig ein. Begründung: „Mit dem Begriff der sog. B-Ware werden sog. „Ladenhüter oder unbenutzte Retouren aus dem Versandhandel mit beschädigter oder nicht mehr vorhandener Verpackung und Testspuren bezeichnet. Es handelt sich dabei nicht um Gebrauchtspuren im Sinne des § 475 II BGB. Anders liegt es im Falle von Vorführgeräten oder second-hand-Ware, die vom Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten bereits ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurden und dadurch mit einem höheren Sachmängelrisiko behaftet sind. Vorliegend handelt es sich ausweislich der Produktbeschreibung des Beklagten um eine „B-Ware (Kundenretoure)“, wobei auf „minimale Test-/Gebrauchtspuren, Verpackung geklebt/beschädigt“ verwiesen wird. Dieser Fall unterfällt der obigen Definition der B-Ware mit einem der Neuware vergleichbaren Sachmängelrisiko, so dass es sich nicht um eine gebrauchte Sache handelt.“
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