Das Amtsgericht Bad Segeberg hatte mit Urteil vom 13.04.2015, 17 C 230/14, zu entscheiden, ob ein Verbraucher, der in seiner Wohnung eine Handwerksfirma mit der Treppenrenovierung beauftragt, den Vertrag wirksam widerrufen kann. Konkret ging es um die Renovierung einer im Wohnhaus befindlichen Treppe. Es sollten individuelle nach Maß hergestellte, nicht vorgefertigte Teile verwendet werden. 7 Tage nach Auftragserteilung widerrief die Verbraucherin den Vertrag. Das Gericht gab ihr Recht. Sie konnte den Vertrag gemäß 355 BGB widerrufen. Das Widerrufsrecht war nicht ausgeschlossen. Nach Ansicht des Amtsgerichts lag kein Ausnahmefall nach § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB vor wonach ein Widerrufsrecht bei “erheblichen Umbaumaßnahmen” nicht besteht. Denn erheblich seien nur solche Umbaumaßnahmen, die mit dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar seien. Hierzu gehöre die Renovierung einer Innentreppe erkennbar nicht. Es lag auch keine “dringende Reparatur- und Instandsetzungsarbeit” im Sinne von § 312 g Abs. 2 Nr. 11 BGB vor. Dringend seien Arbeiten nur, wenn sie zur sofortigen Wiederherstellung der Funktionstauglichkeit erforderlich seien und der Verbraucher darauf angewiesen sei. Dies war hier nicht der Fall, da zwischen Auftragserteilung und geplanter Renovierung fast ½ Jahr lag.
Der Widerruf war nach Auffassung des Amtsgerichts auch nicht nach § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Denn Gegenstand des Vertrages war hier nicht die “Lieferung von Waren” gewesen, sondern die Erbringung einer Dienstleistung.
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