Schadensersatzanspruch gegen Fitnessstudio aufgrund Unfalls beim ESM-Training

Unfall beim TrainingFitnessstudios erfreuen sich zunehmend großer Beliebtheit. Dabei sind die Trainingsangebote vielfältig, erfordern allerdings nicht selten eine spezielle Einweisung. Das gilt insbesondere, wenn es um die Benutzung technischer Geräte geht. Wer haftet jedoch, wenn bei der Benutzung eines Gerätes ein Unfall passiert?

Hierüber musste das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 23.05.2016, 20 U 207/15, entscheiden. Eine Frau trainierte seit fast einem Jahr in einem Fitnessstudio, welches ein EMS-Training (Elektro-Myo-Stimulation) an Sportgeräten anbietet. Für das Training werden Elektroden angepasst und mittels Stromreizen die verschiedenen Körperteile des Trainierenden stimuliert. Die Stromstärke kann mittels verschiedener Drehknöpfe für jede Körperpartie gesondert eingestellt werden. Als die Frau an einem Tag trainierte stellte ein Trainer fest, dass der Regler des Gerätes auf höchster Stufe stand und stellte das Gerät ab. Hierdurch erlitt die Frau angeblich einen elektrischen Schlag, der eine Ausrenkung beider Schultern mit Trümmerbrüchen der Oberarmköpfe auf beiden Seiten verursacht haben soll. Die Frau klage u.a. auf Schadensersatz gegen das Fitnessstudio, allerdings erfolglos. Denn eine Hinweispflicht auf die Gefahr etwaiger erheblicher Verletzungen in Form von Knochenbrüchen etc. bei einem Hochdrehen der Reglerknöpfe auf höchste Stufe habe nicht bestanden. Das Fitnessstudio habe vor dem Unfall keine Kenntnis von solchen Vorfällen gehabt bzw. habe auch nicht zumindest damit rechnen müssen. Dem Studio könne auch nicht vorgeworfen werden, es habe nicht darüber aufgeklärt zu haben, dass die Regler versehentlich verstellt werden könnten. Denn ein solch unterbliebener Hinweis wäre nicht ursächlich für die Verletzungen der Frau gewesen. Eine Haftung des Studios ergebe sich auch nicht aus dem Gesetz über Medizinprodukte und der entsprechenden Betreiberverordnung. Das Gerät sei zwar ein aktives Medizinprodukt. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass der Trainer schuldhaft gehandelt habe. Er hätte zumindest den Verdacht haben müssen, die Gesundheit der Trainierenden werde in einem Maß gefährdet, das nach den medizinischen Erkenntnissen nicht mehr vertretbar wäre.

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