Immer häufiger „vereinbaren“ Verkäufer in ihren Angeboten bei eBay eine so genannte „Spaßbieterklausel“. Nach der Vorstellung des Verkäufers soll der Käufer, der den Artikel nicht abnimmt, eine Vertragsstrafe bezahlen. Hier stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Vereinbarung zulässig ist.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main musste mit Urteil vom 12.05.2016, 22 U 205/14, diese Frage klären. Ein Verkäufer hatte seinen PKW bei eBay zum Verkauf eingestellt. In der Beschreibung hieß es: „TÜV/AU neu“, „Spaßbieter zahlen 20 % des KP“. Der Kilometerstand war mit 128.500 km angegeben. Die Auktion fand schließlich ihr Ende. Der Verkäufer brachte das Fahrzeug noch zum TÜV. Im Prüfbericht hieß es: „geringe Mängel“. Schließlich trug es sich noch zu, dass das Fahrzeug nach dem Zuschlag weitere 621 km gefahren worden war. Daher trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück mit der Begründung, der PKW habe Mängel und nicht den angegebenen km-Stand. Der Verkäufer klagte sodann auf Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 5.020,00 EUR (20 % des Kaufpreises). Das Gericht lehnte dies ab.
Die Vertragsstrafe sei nicht wirksam vereinbart worden; allerdings sei sie auch keine Allgemeine Geschäftsbedingung, sondern richte sich allein an den Höchstbietenden; dennoch komme § 305 c II BGB analog zur Anwendung. Die Klausel sei danach unwirksam, da sie mehrdeutig sei. Der Begriff Spaßbieter werde unterschiedlich verstanden. Es ist unklar, was im konkreten Fall damit gemeint ist. Andererseits sei der Käufer vorliegend bereits kein Spaßbieter, da er rechtlich anerkannte Gründe hatte, am Vertrag nicht festzuhalten. Die km-Stand-Abweichung sei zwar gering und berechtigte nicht zum Rücktritt. Anders sehe es mit den vom TÜV festgestellten Mängeln aus. Diese Mängel stellten ein rechtlich anerkannter Grund zum Rücktritt dar. Unerheblich sei, ob diese tatsächlich vorliegen. Nicht zuletzt scheiterte die Geltendmachung der Vertragsstrafe auch daran, dass der Verkäufer den Käufer nicht verzugsbegründend aufgefordert hatte, den Wagen abzunehmen. Dies hätte zuerst geschehen müssen.
Wichtiger Hinweis:
Vertragsstrafen sind grundsätzlich ein zulässiges Instrument, seinen Vertragspartner zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Allerdings können dabei viele Fehler entstehen. Wenn Sie eine Vertragsstrafe vereinbaren oder geltend machen wollten, dann lassen Sie sich vorher beraten.
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