Immer wieder gibt es Probleme nach dem Einbau einer Küche. Die dann aufgetretenen Mängel müssen dem Verkäufer angezeigt werden und zur Nachbesserung aufgefordert werden. Erst danach kann vom Kaufvertrag zurückgetreten werden. Doch wie geschieht das richtig?
Das BGH musste mit Urteil vom 13.07.2016, VIII ZR 49/15, die Frage klären, ob die Äußerungen, die Mängel “unverzüglich” zu beseitigen sowie die Bitte um “schnelle Behebung” der Mängel eine wirksame Fristsetzung zur Nachbesserung ist. Da im zugrunde liegenden Fall die Verkäuferin in den nächsten sechs Wochen die Mängel nicht beseitigte, trat die Käuferin von dem Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 74.713 EUR. Die Verkäuferin weigerte sich jedoch dem nachzukommen, so dass die Käuferin Klage erhob. Der BGH entschied zu Gunsten der Käuferin. Sie habe eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt. Es genüge im Hinblick auf den Wortlaut des § 323 Abs. 1 BGB sowie den Sinn und Zweck der Fristsetzung zur Nacherfüllung, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich mache, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung stehe. Die Angabe eines bestimmten Zeitraums oder Endtermins sei nicht erforderlich. Insbesondere die Bitte um “schnelle Behebung” der Mängel stelle eine wirksame Fristsetzung dar. Ein solches Nachbesserungsverlangen sei mit einer Aufforderung, innerhalb “angemessener Frist”, “unverzüglich” oder “umgehend” Abhilfe zu schaffen, vergleichbar. Denn dadurch werde dem Verkäufer eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar sei und ihm vor Augen führe, dass er die Nachbesserung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken dürfe.
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