Der Verbraucher ist mittlerweile daran gewöhnt, beim Kauf von Ware im Internet ein Widerrufsrecht zu haben. Mitunter ist damit die Annahme verbunden, die Ware ausgiebig testen zu können und wenn sie dann nicht gefällt, diese zurückgeben zu können. Doch beide Aussagen sind nicht zutreffend. Zunächst darf die Ware nur so gestestet werden, wie diese auch im örtlichen Ladengeschäft hätte getestet werden können. Und außerdem besteht bei bestimmten Waren kein Widerrufsrecht, zum Beispiel bei Hygieneartikel mit Siegel.
Dies hat zum Beispiel das OLG Hamm mit Urteil vom 22.11.2016, 4 U 65/15, im Bezug auf Erotikspielzeug entschieden. Zwei Mitbewerber stritten darüber, ob bei solcher Ware das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden kann. Ein Onlinehändler für Sexspielzeug bewarb seine Ware für den Fall, dass diese zur Anwendung am oder im menschlichen Körper vorgesehen mit einem Hygienesiegel mit der Aufschrift “Hygienesiegel – kein Umtausch bei beschädigtem oder entferntem Siegel”. Ein Konkurrent mahnte dieses Verhalten als wettbewerbswidrig ab.
Das Oberlandesgericht Hamm hielt den Ausschluss des Widerrufsrechts bei Erotikartikeln aus Gründen des Gesundheitsschutzes gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 3 BGB für zulässig, wenn der Verbraucher die Verpackung unter Entfernung des angebrachten Hygienesiegels öffnet. Unabhängig von der Fragestellung, ob ein Verbraucher beim Onlinekauf derartiger Gegenstände überhaupt erwartet, sie nach dem Öffnen einer versiegelten Verpackung zurückgeben zu dürfen, sprachen aus Sicht des Gerichts auch Gründe des Verbraucherschutzes für den Ausschluss des Widerrufsrechts in diesen Fällen. Der gebotene Gesundheitsschutz beim Vertrieb derartiger Artikel dürfte eher zu gewährleisten sein, wenn nur mit originalverpackter Ware gehandelt wird und nicht etwa auch mit Artikeln, die von einem früheren Erwerber nach einem Öffnen einer versiegelten Verpackung in Ausübung eines ihm eingeräumten Widerrufsrechts zurückgegeben wurden.
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