Internetangebot nur für Unternehmer muß klar und transparent geregelt sein!

Viele kostenpflichtige Angebote im Internet richten sich häufig nur an Gewerbetreibende. Dies ermöglicht es den Diensteanbietern, verbraucherschützende Regelungen zu umgehen. Entsprechende Regelungen finden sich zumeist im Kleingedruckten und werden daher häufig überlesen mit der Folge, dass sich auch Verbraucher auf den Seiten anmelden und dadurch ungewollt einen kostenpflichtigen Vertrag abschließen. Dies fällt dem Verbraucher erst nach Erhalt der entsprechenden Rechnung auf. Die Frage ist, welche Folgen dies hat.

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 16.11.2016, 12 U 52/16, entschieden, dass eine Beschränkung des Internetangebots auf Gewerbetreibende grundsätzlich möglich sei. Im zugrunde liegenden Fall fehlte es jedoch an einer ausreichend klaren und transparenten Beschränkung des Internetangebots auf Gewerbetreibende und an einem ausreichend gesicherter Ausschluss von Verbrauchergeschäften. Der Diensteanbieter habe den Willen, ausschließlich mit Gewerbetreibenden zu kontaktieren, auf der Internetseite nicht hinreichend klar und transparent zu Ausdruck gebracht. Text und Überschrift schlössen den Verbraucher nicht eindeutig als Kunden aus, der Inhalt des weiteren Textfeldes auf den Seiten sei leicht zu übersehen. Auf der Anmeldeseite stehe ein Hinweis darauf, dass sich das Angebot ausschließlich an Gewerbetreibenden richte, nicht im Vordergrund. Im “Blickfang” befänden sich vielmehr die Eingabefelder für die Kontaktdaten. Bei diesen sei das Feld “Firma” kein Pflichtfeld. Dass sich bei der Markierung zum Akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auch der – nicht hervorgehobene – Hinweis befinde, der Kunde bestätige seinen gewerblichen Nutzungsstatus, könne wiederum übersehen werden. Ein Kunde rechne insoweit mit zu akzeptierenden AGB, aber nicht mit weitergehenden Bestätigungen. Diese Gestaltung des Anmeldevorgangs sei zudem nicht geeignet, den Abschluss von Verbrauchergeschäften ausreichend auszuschließen. Eine Anmeldung sei ohne Angabe einer Firma oder einer gleichbedeutenden gewerblichen oder beruflichen Bezeichnung durchführbar.

Wichtiger Hinweis:

Für den Verbraucher hat dies zur Folge, dass wegen fehlender verbraucherschützender Informationen eine Kostenpflicht entfällt. Sollten Sie daher wegen einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft auf einem B2B-Portal in Anspruch genommen werden, zahlen Sie den geforderten Betrag nicht vorschnell. Sie können auch gerne di9e Kanzlei für eine kostenlose Ersteinschätzung unter der Nummer 02154/605904.

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Ein Kommentar:

Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich werde im Mai 79 Jahre alt,wollte nur mal bei flirtano reinschauen und schloß einen 14 tätigen Vertrag,mit dem Anhang ,dass ich mit selbigen Tag diesen Kurzvertrag kündige.Sollten Sie mir einen 6 monatlich laufenden Vertrag anhängen wollen,werde ich sie bei der Polizei anzeigen
Jetzt versucht flirtano mein Konto mit 89,90 € zu belasten.
Ich werde meine Bank anweisen,diesen Betrag zu stornieren

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