Der Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug ist nicht nur bei einem technischen Mangel möglich, sondern auch bei rechtlichen Problemen. So hat der BGH mit Urteil vom 18. Januar 2017, VIII ZR 234/15, entschieden, das die Ausschreibung eines Gebrauchtwagens im Schengener Informationssystem (SIS) einen Rechtsmangel darstellt, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Es ging um folgenden Sachverhalt:
Der Kläger kaufte vom Beklagten einen gebrauchten Oldtimer Rolls Royce Corniche Cabrio zum Preis von 29.000 €. Beim Versuch des Klägers, das Fahrzeug anzumelden, wurde es jedoch polizeilich sichergestellt, weil es im Schengener Informationssystem (SIS) von den französischen Behörden als gestohlen gemeldet und zur Fahndung ausgeschrieben worden war. Nachdem im Zuge der Ermittlungen die Vermutung aufkam, der ehemalige französische Eigentümer könnte den Diebstahl des Fahrzeugs zum Zwecke des Versicherungsbetrugs nur vorgetäuscht haben, wurde das Fahrzeug Ende 2013 von der Polizei freigegeben und vom Kläger zugelassen. Bereits kurz darauf wurden die Ermittlungen allerdings wieder aufgenommen. Aufgrund der unverändert fortdauernden SIS-Ausschreibung erklärte der Kläger schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises. Der BGH bestätigte den Rücktritt. Nicht nur die behördliche Sicherstellung oder Beschlagnahme eines Kraftfahrzeugs, sondern bereits dessen Eintragung in die Fahndungsliste aufgrund einer SIS-Ausschreibung sei als Rechtsmangel anzusehen. Denn eine solche Eintragung ist für den Käufer mit der konkreten, im gesamten Schengen-Raum bestehenden Gefahr verbunden, dass bei der Zulassung des Fahrzeugs oder einer Halteränderung oder einer polizeilichen Kontrolle die Eintragung festgestellt und ihm das Fahrzeug daraufhin auf unbestimmte Zeit entzogen wird. Weiterhin ist auch die (Weiter-)Verkäuflichkeit eines Pkw durch die Fahndungseintragung stark beeinträchtigt; denn der Kläger wäre redlicherweise gehalten, einen potentiellen Käufer über die SIS-Eintragung aufzuklären.
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 006/2017 vom 18.01.2017
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