Anspruch eines Gebrauchtwagenkäufers auf Vorschuss für Transportkosten zum Verkäufer

Autokäufe sind regelmäßig mit Problemen verbunden, denn nicht selten treten nach dem Kauf des PKW Mängel auf. Sofern der Autohändler seinen Geschäftssitz in unmittelbarer Nähe des Wohnorts des Käufers hat, gibt es zumindest keine logistischen Probleme. Doch wie verhält es sich, wenn der Verkäufer seinen Geschäftssitz am anderen Ende von Deutschland hat. Wer trägt hier die Kosten für den Transport des zum Beispiel nicht fahrbereiten PKW zum Autohändler.

Mit dieser Frage musste sich der BGH mit Urteil vom 19.07.2017, VIII ZR 278/16, befassen. Ein Käufer aus Schleswig Holstein kaufte bei einem Autohändler in Berlin einen gebrauchten PKW. Kurze Zeit nach Übergabe erlitt dieser angeblich einen Motorschaden. Der Käufer verlangte die Behebung des Schadens. Der Verkäufer bot die Behebung am Geschäftssitz in Berlin an. Der Käufer verlangte einen Vorschuss für die Transportkosten oder die Abholung des PKW. Nachdem der Verkäufer sich nicht mehr meldete, ließ der Käufer den PKW reparieren und klagte auf Erstattung der Reparatur-, Transport- und Reisekosten.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, einem Käufer durch Zahlung eines von diesem angeforderten Vorschusses den Transport der mangelbehafteten Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu ermöglichen. Allerdings muss ein taugliches Nacherfüllungsverlangen die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, zur Verfügung zu stellen. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung befindet sich, solange die Parteien nicht Abweichendes vereinbaren oder besondere Umstände vorliegen, am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners. Jedoch hat der Verkäufer nach die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Hierbei handelt es sich um eine Kostentragungsregelung mit Anspruchscharakter, welche die Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleisten soll.

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