Wettbewerbeswidriges Handeln durch unwirksame AGB (§ 4 Nr. 11UWG)!

Die Verwendung unwirksamer AGB (pauschalierter Schadensersatz, Ausschluss der Ersatzlieferung, Gerichtsstandsvereinbarung gegenüber Verbraucher, Verpflichtung des Käufers, Nachbesserungskosten zu tragen) ist wettbewerbswidrig (LG Krefeld, 11 O 14/07).