Erweist sich eine gekaufte Sache als mangelhaft, so stehen dem Käufer gegen den Verkäufer grundsätzlich Gewährleistungsansprüche zu. In Betracht kommen dabei Ansprüche auf Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz. Was im konkreten Fall sinnvoll ist und durchgesetzt werden kann, hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab und sollte sorgfältig geprüft werden. Bevor der Käufer gegen den Verkäufer diese Rechte jedoch geltend macht, muß der Käufer den Verkäufer zunächst auffordern, den Mangel zu beseitigen (sogenanntes Recht der zweiten Andienung). Sofern der Käufer beabsichtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz geltend zu machen, muß er dem Verkäufer zusätzlich eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung setzen. Der Nacherfüllungsanspruch soll es dem Verkäufer ermöglichen, seine primären Leistungspflichten am Ende doch noch zu erfüllen. Wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder wenn diese fehlgeschlagen ist, kann der Käufer vom Vertrag sofort zurücktreten. Der Käufer muß nicht unzählige Nachbesserungsversuche hinnehmen. Nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch gilt die Nachbesserung als fehlgeschlagen und der Käufer kann von dem Vertrag zurücktreten.
In dieser Situation kann Streit darüber entstehen, ob das erneute Auftreten des Mangels auf dieselbe Ursache des ursprünglichen Mangels zurückzuführen ist oder möglicherweise auf einem Fehlverhalten des Käufers beruht. Häufig treten die Fragestellungen bei einem mangelhaften Autokauf auf. Die Frage ist, wer muß hier was beweisen. Grundsätzlich muß der Käufer beweisen, dass der gerügte Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Bei einem Verbrauchsgüterkauf (Käufer = Verbraucher; Verkäufer = Unternehmer) wird dies zugunsten des Käufers vermutet. Der Käufer muß aber auch beweisen, dass die Nachbesserung fehlgeschlagen ist.
Was heißt das und wie geht das?
Hier gilt es, mit den richtigen Begriffen den Verkäufer schwindelig zu reden. Dies ist dem Käufer in einem Fall gelungen, den der BGH zu entscheiden hatte: Der Motor des gekauften PKW lief unrund. Der Verkäufer versuchte mehrfach zu reparieren. Auch danach hatte der PKW laut Gutachten „Verbrennungsaussetzer“ verbunden mit Rütteln und unrundem Lauf des Motors. Es stand also fest, dass der PKW unter den selben „Mangelsymptomen“ litt wie vor den Reparaturen. Der BGH entschied mit Urteil vom 09.03.2011, Az. VIII ZR 266/09, dass der Käufer nicht beweisen muß, dass die Verbrennungsaussetzer auf derselben Ursache wie die kurz nach der Übergabe des PKW aufgetretenen Motorstörungen beruhen oder möglicherweise auf eine neue Mangelursache zurückzuführen sind. Insofern genügt der Käufer der Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung, wenn das gerügte Mangelsymptom weiterhin auftritt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Mangelursache allein im Fahrzeug zu suchen ist und nicht auf eine unsachgemäße Behandlung seitens des Käufers beruht. Da nach dem Gutachten ausschließlich fahrzeuginterne Ursachen die Aussetzer verursacht haben, entschied der BGH zugunsten des Käufers und bejahte den Rücktritt.
Sind an Ihrem PKW nach dem Kauf Mängel aufgetreten? Möchte der Verkäufer die Mängel jetzt schon zum vierten Mal beheben? Oder hat Ihr Auto nach der Reparatur noch mehr Mängel als vor der Reparatur.
Bei all diesen Fragen können Sie mich gerne ansprechen oder anschreiben. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande.
Oder teilen Sie Ihre guten oder schlechten Erfahrungen anderen Betroffenen hier im BLOG mit.
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