Europa pleite, die USA am Abgrund, die chinesische Blase steht kurz vor dem Platzen! So oder so ähnlich könnte man die derzeitige Weltwirtschaftssituation beschreiben. Schrottimmobilien, Bankenpleiten, Versicherungen sind auch nicht mehr vertauenswürdig!
Worin soll man also sein schwer verdientes Geld noch investieren? Metalle sind im Kommen, noch besser bieten sich für den Verbraucher wohl Edelmetalle an. Kostete ein Krügerrand die Unze im Jahr 2005 noch rund 350,00 EUR, muß heute dafür rund 1.200,00 EUR bezahlt werden. Der Goldpreis hat sich seit dem Jahr 2008 verdoppelt und seit dem Jahr 2005 verdreifacht. Eine Rendite, die kein anderer bietet. Verzehnfacht hat sich dagegen die Anzahl der Goldan- und Verkäufer. Um hier die Konkurrenz am Markt zu verdrängen, wird schon mal in der Branche zu unlauteren Werbemethoden gegriffen. Mit vollmundigen Werbeslogans wie zum Beispiel
„Bringen Sie uns Ihr Gold, wir zahlen was Sie wollen“ oder
„Höchstpreise für Ihr Gold bei Nr.1 in Düsseldorf“ oder
„Wir zahlen Ihnen bis zu 24,00 EUR je Gramm Gold“
lockt der Goldankäufer die Laufkundschaft in sein Ladenlokal. Nicht alles ist erlaubt. Aber manche Aussagen muß der Konkurrent hinnehmen. So zum Beispiel die Aussage „Wir zahlen Ihnen bis zu 24,00 EUR je Gramm Gold“. Dies hatte das LG Kiel mit Urteil vom 28.07.2010, Az 14 O 32/10, entschieden. In dem Rechtsstreit gerieten ein Pfandleiher und ein Goldankäufer aneinander. Der Pfandleiher warb am 06.12.2009 in einer Wochenzeitschrift mit der Aussage: „ Wir zahlen Ihnen bis zu Euro 24,00 je Gramm Gold“. Der Goldankäufer rügte ein Verstoß gegen die Preisangabeverordnung (PAng), hielt diese Werbung zudem für irreführend und mahnte den Pfandleiher ab. Dieser konnte seine Empörung nicht im Zaum halten und verklagte den Goldankäufer sinngemäß auf Feststellung, dass seine Werbung zulässig sei. Die Klage hatte Erfolg. Denn es lag kein Verstoß gegen die Preisangabeverordnung (PAngV) vor. Der Pfandleiher musste die Preisangabeverordnung nicht beachten, weil er nicht Ware verkaufte, sondern Ware ankaufte und dies zudem nicht zu einem festen Preis (kein konkretes Angebot). Die Werbung war auch nicht irreführend im Sinne einer Täuschung über den Preis. Hierzu führte das Gericht aus:
„Dem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher ist aber zur Überzeugung der Kammer bekannt, dass sich der Wert des Goldes und dementsprechend auch der hierfür zu zahlende Preis maßgeblich nach dem Reinheitsgehalt richtet. Dies gehört zum Allgemeinwissen. Damit ist für ihn aber auch hinreichend deutlich, dass der in der Werbeanzeige genannte Preis von „bis zu 24 €“ nicht für jede Art von angebotenem Gold, etwa auch für eine niedrigere Legierung, gezahlt werden wird, sondern nur für solche der höchsten Reinheitsstufe“.
In Kiel ist die Angelegenheit für den Pfandleiher also gut ausgegangen. Ich meine, man hätte das auch anders entscheiden könnten. Oder wie hätten Sie die Werbung ausgelegt? Hinterlassen Sie einfach Ihre Meinung hier im BLOG.
Und wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese Abmahnung hier per Fax (02154/605905) oder Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande.
Schreibe einen Kommentar