Muß ein gewerblicher Verkäufer über das Widerrufsrecht belehren, wenn er Ware für Privatpersonen über das Internet gewerblich verkauft?

Wer als gewerblicher Verkäufer (zum Beispiel als Auktionator) über das Internet Waren von bzw. für Privatpersonen anbietet, muß über das Widerrufs- oder Rückgaberecht belehren, wenn der Vertrag mit dem gewerblichen Verkäufer zustande kommt. Es kommt dann nicht darauf an, ob der gewerbliche Verkäufer als Kommissionär tätig wurde. Der Hinweis in der Artikelbeschreibung, der gewerbliche Verkäufer handele in fremden Namen (für Privatpersonen), ändert an der Belehrungspflicht ebenfalls nichts (Landgericht Kiel, Urteil vom 22.12.2009, Az 16 O 111/09).

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