Mit Urteil vom 25.05.2012, 32 C 157/12 (18), hat nun auch das Amtsgericht Frankfurt a. M. entschieden, dass im Bezug auf eine über einen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung in Tauschbörsen der Anschlussinhaber im Bezug auf seinen Ehepartner, der die Urheberrechtsverletzung womöglich begangen hat, keine Verkehrsicherungspflicht trifft. Das heißt, dass der Anschlussinhaber, von dessen Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, den Ehepartner diesbezüglich nicht überwachen muß (siehe hierzu auch oben!) und für den Verstoß jedenfalls dann nicht einstehen muß, wenn unstreitig der Ehepartner des Anschlussinhabers ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss hatte.
Allgemeiner Hinweis: Diese Rechtsprechung sollte jedoch nicht zum Anlass genommen werden, unreflektiert die Verantwortung seinem Ehepartner in die Schuhe zu schieben. Denn wenn der Ehepartner die Begehung der Urheberrechtsverletzung bestreitet, wird sich weiter die Frage stellen, wer den Verstoß begangen hat, ob es womöglich ein Dritter war und ob in diesem Zusammenhang der Internetanschluss ausreichend gesichert wurde, was dann wieder die Verantwortung des eigentlichen Anschlussinhabers auf den Plan ruft.
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