Die Verwendung fremder Fotos ohne Zustimmung des Berechtigten ist unzulässig. Wer dabei ertappt wird, riskiert den Erhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung. In der Abmahnung wird der Betroffe regelmäßig aufgefordert, einen Schadensersatzbetrag und Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung zu bezahlen. Außerdem wird in der Abmahnung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Bei der Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung ist regelmäßg Vorsicht geboten. Zum einen sind die den Abmahnungen beigefügten und vorgefertigten Unterlassungserklärungen regelmäßig zu weit gefasst. Zum anderen muß vor Abgabe der Unterlassungserklärung geprüft werden, ob der gerügte Verstoß (also die unerlaubte Verwendung von fremden Fotos) auch tatsächlich eingestellt wurde. Bei der unerlaubten Verwendung fremder Fotos ist also zu prüfen, ob vor der Unterzeichnung einer entsprechenden Unterlassungserklärung die unerlaubt verwendeten Fotos tatsächlich aus dem Internet entfernt wurden. Das betrifft vor allem Fotos, die zur Bebilderung von Produkten bei eBay und Co. verwendet wurden und sich nach wie vor in der Liste der beendeten Auktionen befinden. Hier muß der Abgemahnte den Portalbetreiber unter Hinweis auf die Abmahnung auffordern, die beendeten Auktionen samt der dort hinterlegten Fotos zu entfernen. Daneben muß überwacht werden, ob der Portalbetreiber die Auktionen nebst Fotos auch tatsächlich entfernt. Ein diesbezügliches Untätigbleiben kann als schuldhafte Verletzung der Unterlassungsverpflichtung gewertet werden mit der Folge, dass der Abgemahnte eine Vertragsstrafe oder ein Ordnungsgeld bezahlen muß.
So ist es einem Abgemahnten ergangen. Gegen diesen hat das Landgericht Bremen mit Beschluss vom 08.11.2011, 7 O 11 39/11, eine einstweilige Verfügung wegen der unerlaubten Verwendung von mehreren Fotos bei Amazon erlassen. In dieser einstweiligen Verfügung ist es dem Abgemahnten unter Androhung eines Ordnungsgeldes verboten worden, bestimmte Bilder zu vervielfältigen und/oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Daraufhin hatte der Abgemahnte Amazon telefonisch unter Angabe der entsprechenden Nummern gebeten, die Bilder zu entfernen. In der Folgezeit hatte es sich zugetragen, dass ungeachtet dessen zwei Bilder nach wie vor bei Amazon abgebildet waren. Das Gericht wertete dies als schuldhaften Verstoß gegen das in der einstweilige Verfügung erlassene Verbot. Der Abgemahnte hätte überprüfen müssen, ob Amazon auch tatsächlich alle Bilder (konkret ging es um 97 Bilder) entfernt hat, insbesondere weil der Abgemahnte die Anweisung an Amazon telefonisch gegeben hatte. Im konkreten Fall mußte der Abgemahnte 500,00 EUR Ordnungsgeld bezahlen. Das Gericht ließ Milde walten, weil von den 97 bei Amazon ursprünglich gezeigten Bilder 95 Bilder endgültig entfernt wurden.
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