Zum Zustandekommen eines Vertrages bei eBay!

Ein Vertrag kommt bei ebay dadurch zustande, dass der Käufer entweder einen Sofortkauf durchführt oder aber nach Ablauf einer bestimmten Bietzeit das höchste Gebot abgibt. Soweit keiner der beteiligten Personen (Verkäufer und Käufer) bestreitet, ein Produkt zum Kauf angeboten oder das höchste Gebot abgegeben zu haben, bereitet die Kaufabwicklung selten Probleme. Anders sieht es aus, wenn zum Beispiel der Verkäufer ein hochwertiges Produkt zum Kauf anbietet und die höchstbietende Person bestreitet, ein Gebot abgegeben zu haben. Die Frage ist dann, ob allein die Tatsache, dass unter einem bestimmten Mitgliedsnamen ein Höchstgebot abgegeben wurde, den Vertragsschluss mit der hinter dem Mitgliedsnamen stehenden Person beweist, wenn diese bestreitet, gehandelt zu haben.

Einen vergleichbaren Sachverhalt hatte das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen mit Beschluss vom 21.06.2012, 3 U 1/12, zu entscheiden:

Ein Verkäufer bot im Internetauktionshaus eBay eine Harley Davidson zum Kauf an. Es kam zum Zuschlag auf ein Gebot in Höhe von 34.000,00 EUR, das unter Verwendung eines bestimmten ebay-Mitgliedskontos abgegeben wurde. Die hinter dem Mitgliedsnamen stehende Person bestritt jedoch, das Höchstgebot abgegeben zu haben und erfüllte den Kaufvertrag nicht. Der Verkäufer veräußerte daraufhin die Harley an eine andere Person zum Preis von 14.000,00 EUR und verlangte die Differenz in Höhe von 20.000,00 EUR vom dem eBay-Mitglied. Bereits das in erster Instanz mit dem Fall befasste Gericht hatte den Anspruch abgelehnt, weil ein Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht festgestellt werden konnte. Das Berufungsgericht vertrat dieselbe Ansicht. Der Kläger habe den Beweis dafür, dass der Beklagte das Höchstgebot abgegeben hat, nicht geführt. Dass die elektronische Erklärung von dem abgegeben worden ist, dessen Name und Passwort verwandt worden ist, muß derjenige beweisen, der aus der Erklärung Rechte ableiten will, im konkreten Fall also der eBay-Verkäufer. Es spreche auch kein Anschein dafür, dass eine über ein bestimmtes Mitgliedskonto abgegebene Willenserklärung von dem jeweiligen Kontoinhaber abgegeben worden sei. Der Sicherheitsstandard im Internet sei derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist.

Bestreitet als die Person, unter deren Mitgliedsnamen ein Höchstgebot abgegeben wurde, das Gebot abgegeben zu haben, hat der Verkäufer das Nachsehen. Denn der Verkäufer muß beweisen, dass genau diese Person tatsächlich das Gebot abgegeben hat. Ein derartiger Beweis dürfte fast nie gelingen. Es empfiehlt sich dann, den Artikel erneut einzustellen, um gutes Geld nicht schlechtem Geld hinterher zu werfen.

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