Ein Neufahrzeug ist dann als Montagsauto zu qualifizieren, wenn der bisherige Geschehensablauf aus Sicht des Käufers bei wertender und prognostischer Betrachtung die Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln (schlechte Verarbeitung) beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und das auch künftig nicht über längere Zeit frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt davon ab, dass sich innerhalb eines kürzeren Zeitraumes eine Vielzahl herstellungsbedingter – auch kleiner – Mängel zeigt, die entweder wiederholt oder erstmals auftreten. Entscheidend ist dabei, dass aus Sicht des Käufers das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Herstellung des Fahrzeuges durch die zu Tage getretene Fehleranfälligkeit erschüttert worden ist.
In dieser Konstellation ist der Käufer berechtigt, von dem Kaufvertrag zurückzutreten, ohne zuvor den Verkäufer zur Nacherfüllung aufgefordert zu haben. Denn in einer solchen Konstellation ist dem Käufer ein weiteres Nacherfüllungsverlangen unzumutbar.
Diese Erwägungen hat der BGH in seinem Urteil vom 23.02.2013, VIII ZR 140/12, angestellt, allerdings im entschiedenen Fall die Voraussetzungen eines Montagsautos verneint. Es ging um ein Wohnmobil (Kaufpreis 133.743,00 EUR), für das dreimal Gelegenheit zur Nachbesserung hinsichtlich 33 gerügter Mängel (20 + 4 + 9) gegeben worden war, in Eigenregie weitere Mängel behoben wurden und vier weitere Male anderweitig zur Reparatur übergeben wurde und bei dem zuletzt 14 neu aufgetretene Fehler vorgelegen hätten. Im konkreten Fall war es so, dass es sich bei der weitaus überwiegenden Anzahl von Mängeln im Wesentlichen um Bagatellprobleme handelte. Der Käufer hatte demnach kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages sondern war verpflichtet, für jeden einzelnen Mangel eine Nachbesserung zu verlangen.
Hinweis:
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem gehäuften Auftreten von Mängeln das gekaufte Auto ein Montagsauto und beim Auftreten weiterer Mängel eine Nacherfüllung unzumutbar ist, unterliegt der wertenden Betrachtung und kann nicht schematisch beurteilt werden.
Schreibe einen Kommentar