Abmahnung StockFood GmbH durch Kanzlei Waldorf Frommer wegen Bildverwertung

Es liegt eine urheberrechtliche Abmahnung der Bildagentur StockFood GmbH aus  80337 München vor. Die Bildagentur StockFood GmbH wird anwaltlich vertreten durch die Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München.

In der Abmahnung lässt die Bildagentur StockFood GmbH durch die Rechtsanwälte Waldorf Frommer die unerlaubte Verwendung von geschütztem Bildmaterial (Lichtbildwerk im Sinne des § 2 I Nr. 5 UrhG) auf einer Internetseite vorwerfen. Mit der Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer werden Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geltend gemacht. In der Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer wird zunächst aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Entwurf einer solchen strafbewehrten Unterlassungserklärung ist der Abmahnung beigefügt. In der Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer wird weiter aufgefordert, Auskunft über den Umfang der angeblich unlizenzierten Verwendung sowie die Herkunft des angeblich widerrechtlich verwendeten Bildes zu erteilen. Hierzu wird ein Formblatt eingereicht, welches der Abgemahnte nur auszufüllen braucht.

Zum Unterlassungsanspruch:

Vorgefertigte Unterlassungserklärungen sind häufig – aber nicht immer – zu weit gefasst. Eine solche zu weit gefasste Unterlassungserklärung sollte nicht unterschrieben, sondern zunächst auf die Pflichtangaben reduziert werden. Andererseits muß darauf geachtet werden, dass eine abgeänderte Erklärung – sogenannte modifizierte Unterlassungsverpflichtungserklärung – nicht zu eng formuliert wird. In einem solchen Fall wäre sie nicht geeignet, die für eine Unterlassungsklage erforderliche Wiederholungsgefahr auszuräumen. Der Unterlassungsgläubiger könnte in einem solchen Fall ohne weiteres Unterlassungsklage erheben.

Zum Auskunftsanspruch:

Bei urheberrechtlichen Abmahnungen im Falle unerlaubter Verwendung von geschütztem Bildmaterial beansprucht der geschädigte Rechteinhaber regelmäßig auch einen Schadensersatz. Dieser Schadensersatzanspruch wird gewöhnlich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet. Bei dieser Berechungsmethode ist zu fragen, was vernünftige Vertragsparteien als Vergütung für die vorgenommene Bildverwendung vereinbart hätten. Dabei kann ausschlaggebend sein, wie, wo und wie lange eine unerlaubte Verwendung des Bildes erfolgte. Häufig wird zur Berechnung der Schadenshöhe die MFM-Empfehlung (Honorarempfehlung der Mittelstandgemeinschaft Foto-Marketing für Bildhonorare) herangezogen. Gegebenenfalls kommen Zuschläge für nicht erfolgte Bildquellennachweise in Betracht. Um den Schaden überhaupt berechnen zu können, macht der Rechteinhaber zuvor einen Auskunftsanspruch geltend. Aufgrund der vom Verletzer gemachten Angaben berechnet der Rechteinhaber die Schadenshöhe.

Hinweis:

  • Wer unerlaubt urheberechtlich geschützte Bilder verwendet hat, sollte zunächst prüfen, ob die vorgefertigte Unterlassungserklärung so unterschrieben werden kann oder gegebenenfalls abgeändert werden muß.
  • Sehr sorgfältig sollte der Auskunftsanspruch erfüllt werden. Es sollten hier keine voreiligen Auskünfte erteilt werden. Hilfreich ist es, die Angelegenheit zu überdenken und für jede einzelne Auskunft zu überlegen, welche Auswirkungen diese haben könnte. Denn die erteilten Auskünfte sind die Berechnungsgrundlage für den noch zu berechnenden Schadensersatzanspruch.

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier vorab per Fax (02154/605905) oder Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande.

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