Täglich werden Verbraucher von Callcentermitarbeitern unverlangt zu Hause angerufen. Dabei werden den Verbrauchern häufig unter Vortäuschen falscher oder Verschweigen ungünstiger Tatsachen Telefonverträge aufgeschwatzt. Die Folge ist der Abschluss eines Telekommunikationsvertrages. Diese Verträge sind zumeist nachteilhaft für den Verbraucher und dienen allein dazu, Provisionen auf Seiten der Callcentermitarbeiter einzukassieren.
Das AG Bremen hatte mit Urteil vom 21.11.2013, 9 C 573/12, über einen vergleichbaren Fall zu entscheiden. Ein Callcentermitarbeiter einer Telefongesellschaft rief eine Verbraucherin unverlangt an und schatzte dieser einen Telefonvertrag auf. In der Folgezeit verlangte das Telekommunikationsunternehmen Zahlung des zugrunde liegenden Tarifes und verklagte die Verbraucherin auf Zahlung. Das Amtsgericht Bremen stufte den am Telefon aufgeschwatzten Vertrag als unwirksam gemäß § 134 BGB ein, weil er durch einen unverlangten Telefonanruf zustande gekommen war. Denn in einem solchen Anruf sei nach Ansicht des Amtsgerichts Bremen eine unzumutbare Belästigung eines Verbrauchers im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu sehen. Das Amtsgericht Bremen stellte insbesondere darauf ab, dass der Verbraucher vor solchen telefonischen Vertragsabschlüssen geschützt werden müsse, weil diese oft böse Überraschungen enthalten.
Hinweis:
Allerdings wird überwiegend vertreten, dass ein Verstoß gegen die Normen des UWG, und damit auch ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG (Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher) nicht zur Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrages führt. Insofern liegt dieser Entscheidung nicht die herrschende Meinung zugrunde.
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