Täglich werden Verbraucher und Unternehmer mit unverlangter Werbung regelrecht zugemüllt. Dies geschieht mittels Email oder Fax aber auch durch Werbung per Post. Die unverlangte Werbung per Email ist grundsätzlich ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder den Gewerbebetrieb und kann ohne weiteres abgemahnt werden. Bei der unverlangten Werbung per Post ist es etwas schwieriger. Diese Werbung muß zunächst hingenommen werden. Erst wenn der Betroffen mindestens zweimal eindeutig und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die Werbung nicht erwünscht ist, also Widerspruch eingelegt hat, kann das Verhalten abgemahnt werden.
Dies gilt nach Ansicht des Oberlandesgericht München, Urteil vom 05.12.2013, 29 U 2881/13, auch für nicht persönlich adressierte Briefkastenwerbung (teiladressierte Postwurfsendung). Konkret ging es um folgenden Fall: Ein Verbraucher erhielt persönlich adressierte Werbung von einem Kabelnetzbetreiber. Der Verbraucher teilte daraufhin mit, dass er keine Werbung wünsche. Es folgten jedoch fünf weitere Werbeschreiben. Diese waren jedoch nicht mehr persönlich an den Verbraucher sondern „an die Bewohner des Hauses“ adressiert. Die Verbraucherzentrale mahnte dieses Verhalten ab hatte in zweiter Instanz Erfolg. Denn mit der Übersendung der teiladressierten Werbepost habe die Kabelnetzbetreiberin dem Verbraucher im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG hartnäckig Werbung übersandt, obwohl er dies erkennbar nicht gewünscht habe. Die E-Mail des Verbrauchers habe erkennbar deutlich gemacht, dass er keinerlei Werbung mehr wünsche. Eine Beschränkung darauf, dass sich der Widerspruch nur gegen Werbung durch persönlich adressierte Briefe richtete, sei der E-Mail nicht zu entnehmen gewesen. Die Erkennbarkeit des Werbewiderspruchs setzte kein Anbringen eines “Werbung nein danke”-Aufklebers an Briefkasten voraus.
Hinweis:
Es kann Verbrauchern und Gewerbetreibenden nur empfohlen werden, dem Erhalt unerwünschter Werbung zu widersprechen und dieses Verhalten abzumahnen. Sofern sodann erneut unverlangte Werbung erfolgt, kann eine Vertragsstrafe verlangt werden, mit der schon mal eine ganze Urlaubsreise bezahlt werden kann. Der Aufwand lohnt sich daher.
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