Wer ohne Zustimmung fremde Fotos verwendet, kann wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt werden. Nach Erhalt der Abmahnung ist der Abgemahnte verpflichtet, eine Unterlassungserklärung abzugeben und einen Schadensersatzbetrag zu bezahlen. Bei der Berechnung der Höhe des Schadensersatzes gibt es immer wieder Streit. Regelmäßig werden seitens der abmahnenden Kanzleien überzogene Schadensersatzforderungen geltend gemacht. Die Berechnung des Schadensersatzes erfolgt häufig auf Grundlage der Tabelle der marktüblichen Vergütung für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM). Dies treibt die Schadenersatzforderungen erheblich in die Höhe, da die Tabelle Zuschläge für bestimmte Konstellationen
vorsieht. Die pauschale Anwendung dieser Tabelle wird daher zunehmend in Frage gestellt, insbesondere wenn es um die unzulässige Verwendung von Fotos für private Zwecke oder ganz einfache Produktfotos geht.
Zuletzt hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13.02.2014, 22 U 98/13, die schematische Übernahme der MFM-Empfehlungen bei einfachen Produktbildern ohne jedwede Schaffenshöhe und mit erheblichen Qualitätsmankos (semi-professionelle Arbeiten) abgelehnt. Denn die MFM-Empfehlungen beruhen auf den Erfahrungswerten professioneller Marktteilnehmer. Gemessen hieran greifen die MFM-Empfehlungen auch dann nicht ein, wenn kein Berufsfotograf als Rechtsinhaber betroffen ist. Die von Berufsfotografen hergestellten Fotos sind professionell und weisen eine hohe Qualität auf. Die den MFM-Tabellen zugrunde gelegten Honorare dienen auch der Finanzierung der gewerblichen Tätigkeit des Fotografen und der Deckung seiner Betriebsausgaben. Bei Fotos von Privatpersonen gilt dies nicht. Hieraus folgt, so das OLG Hamm, dass die MFM-Tabelle zwar als Ausgangspunkt verwendet werden könne. In einem zweiten Schritt müsse jedoch geprüft werden, ob es sich bei dem Foto um ein professionelles Werk handelt, welches am Markt tatsächlich entsprechende Preise erzielen könnte.
Wie kann ich Ihnen helfen!
Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereich des Urheberrechts kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.
Schreibe einen Kommentar