Immer wieder unterschreiben Betroffene nach Erhalt einer Abmahnung die der Abmahnung beigefügte vorgefertigte Unterlassungserklärung zu schnell. Dabei wird regelmäßig davor gewarnt, derartige Erklärung ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage zu unterschreiben und insbesondere die Erklärung unverändert zu unterschreiben. Regelmäßig wird empfohlen eine so genannte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Warum? Häufig gibt der Unterlassungsgläubiger vor, im Falle eines erneuten Verstoßes einen bestimmten Betrag an Vertragsstrafe zu bezahlen. Diese Beträge sind meistens zu hoch angesetzt und könnten unter Anwendung des so genannten „neuen Hamburger Brauchs“ reduziert werden. Danach wird vereinbart, dass die Vertragsstrafe durch den Gläubiger nach billigem Ermessen bestimmt wird und im Einzelfall vom Gericht überprüft werden kann.
Ähnlich erging es einer GmbH, die Firmenbestandteile eines Vereines verwendete. Die abgemahnte GmbH gab auch die geforderte Unterlassungserklärung ab und versprach für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 EUR. In der Folgezeit fand sich in Onlinebranchenbüchern nach wie vor die gerügte Bezeichnung, obgleich die GmbH dies nicht veranlasst hatte. Der Verein verlangte Zahlung der Vertragsstrafe. Die GmbH vertrat die Ansicht, die Vertragsstrafe sei zu hoch, weswegen diese gemäß § 307 BGB unwirksam sei.
Der BGH entschied mit Urteil vom 13.11.2013, I ZR 77/12, zugunsten des Vereins und sprach die Vertragsstrafe zu. Der BGH stellte hauptsächlich darauf ab, dass es sich bei dem Unterlassungsschuldner um eine GmbH handelte:
„Demgegenüber ist der im kaufmännischen Verkehr handelnde Unterlassungsschuldner in Fallgestaltungen der vorliegenden Art typischerweise nicht in besonderem Maße schutzwürdig. Abgesehen davon, dass es ihm grundsätzlich freisteht, den gesetzlichen Ausschluss einer nachträglichen Herabsetzung der Vertragsstrafe gemäß § 348 HGB abzubedingen, stellt sich für ihn regelmäßig schon keine besondere Zwangslage, die ihn dazu nötigte, die vom Unterlassungsgläubiger gewünschte Vertragsstrafenvereinbarung abzuschließen. Der Unterlassungsschuldner hat regelmäßig allein das Interesse, die Wiederholungsgefahr im Hinblick auf den aufgrund der bereits begangenen Schutzrechtsverletzung begründeten Unterlassungsanspruch auszuräumen. Diesem Interesse kann er jedoch auch anders als durch Abschluss der angebotenen und aus seiner Sicht unangemessenen Vertragsstrafenvereinbarung Rechnung tragen. Zum einen kann er statt des geforderten Vertragsstrafeversprechens eine Unterwerfungserklärung mit einer geringeren, aber noch angemessenen Vertragsstrafe abgeben.“
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