Mahnbescheid erhalten wegen illegalem Download von Musik, Filmen oder PC-Spielen?

Aktuell erhalten Betroffene, die in den Jahren 2011 von verschiedenen Rechteinhabern wegen illegalem Download von Musik, Filmen oder PC-Spielen abgemahnt worden sind, Mahnbescheide. Mit den Mahnbescheiden werden Abmahnkosten und Schadensersatz geltend gemacht. Gegen einen solchen Mahnbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden. Geschieht das nicht, ergeht über die geltend gemachte Forderung ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Vollstreckungsbescheid. Aus diesem Vollstreckungsbescheid kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung einleiten. Allerdings besteht die Möglichkeit, auch noch gegen den Vollstreckungsbescheid innerhalb von zwei Wochen Einspruch einzulegen. Wird diese Frist versäumt, kann der Betroffen nur noch unter bestimmten Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen. Dies setzt voraus, dass die Frist zur Einlegung des Einspruchs schuldlos versäumt wurde, zum Beispiel weil man den Vollstreckungsbescheid gar nicht erhalten hat.

So hat das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 24.10.2012, 14 W 18/12, einem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt, weil jemand aus seinem abgeschlossenen und technisch einwandfreien Briefkasten den Vollstreckungsbescheid herausgeholt hat, was in dem Wohngebiet schon öfters vorgekommen sein soll, nicht jedoch beim Betroffenen selbst Aus diesem Grunde hatte der Betroffene versäumt, gegen den Vollstreckungsbescheid fristgerecht Einspruch einzulegen. Das Gericht stufte die Fristversäumung als schuldlos ein und gewährte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Der Betroffene konnte sich demnach trotz Fristversäumung gegen den Vollstreckungsbescheid wehren.

PraxisTipp:

Wenn auch Sie einen Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid erhalten haben, dann lassen Sie rechtzeitig prüfen, ob und welche Verteidigungsmöglichkeiten Ihnen zur Seite stehen. Lassen Sie weder die Frist versäumen noch legen Sie bitte unüberlegt Widerspruch oder Einspruch ein. In Zweifelsfällen können Sie die Kanzlei gerne mit der Prüfung der Angelegenheit beauftragen.

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