(1) Hochwertige Handwerksleistung ist teuer. Um hier Geld zu sparen, wird häufig vereinbart, dass nach Ausführung der Arbeit keine Rechnung erteilt wird bzw. auf den Werklohn keine Umsatzsteuer berechnet wird. Dies führt immerhin zu einer Ersparnis von 19%. Doch die Frage ist, was dies für Auswirkungen hat, wenn sich die Handwerksleistung im Nachhinein als mangelhaft erweist und der Besteller einen Teil des gezahlten Werklohn zurückfordert.
Hierüber hatte der BGH mit Urteil vom 11.06.2015, VII ZR 216/14, zu entscheiden. Ein Handwerker führte Dachausbauarbeiten aus. Vereinbart wurde ein Werklohn von 10.000,00 EUR ohne Umsatzsteuer. Die Arbeiten erwiesen sich als mangelhaft. Der Besteller verlangte im Klagewege 8.300,00 EUR zurück. Der Bundesgerichtshof hatte bereits in vergleichbaren Fällen entschieden, dass in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen. So wies auch in diesem Fall der BGH die Klage ab:
„Dem Kläger (Besteller) steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten (Unternehmers) zu, die darin besteht, dass er für die mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt hat. Zwar kann ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen. Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung, somit auch die Zahlung.“
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 095/2015 vom 15.06.2015
Kein Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns bei „Ohne-Rechnung-Abrede“
Geschrieben von Virabell Schuster am 09. Februar 2016
Update (2): Auch das OLG Jena hat mit Beschluss vom 26.05.2015, 5 U 833/14, den Rückzahlungsanspruchs eines Auftraggebers gegen den Handwerker im Falle einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ abgelehnt. Konkret ging es diesmal um Pflasterarbeiten. Es wurde vereinbart, dass die Arbeiten ohne Rechnung erbracht werden sollten. In der Folgezeit kam es zum Streit. Der Auftraggeber verlangte den bereits gezahlten Werklohn zurück und zwar in beiden Instanzen ohne Erfolg. Dem Auftraggeber habe gemäß § 817 Satz 2 BGB kein Rückzahlungsanspruch zugestanden. Denn ihm sei ebenfalls ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz vorzuwerfen gewesen. Es habe insofern genügt, dass der Grundstückseigentümer die Absicht des Handwerkers, Mehrwertsteuer nicht abzuführen erkannt und dies zu seinem Vorteil, nämlich der damit verbundenen Möglichkeit der Preisreduzierung, genutzt habe.
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