Zulässigkeit einer Widerrufsbelehrung mit längerer Widerrufsfrist

1 Monat WiderrufsrechtNach alten Recht gab es unterschiedliche Widerrufsfristen, je nachdem ob die Belehrung dem Käufer unmittelbar nach Vertragsschluss in Textform erteilt wurde (dann 14 Tage), wenn nicht 1 Monat. Häufig wurde aus Kundenfreundlichkeit dem Verbraucher unabhängig davon ein einmonatiges Widerrufsrecht eingeräumt. Kein Mitbewerber kam auf die Idee, dieses Verhalten abzunehmen, zumal laut Musterwiderrufsbelehrung diese Möglichkeit bestand. Nunmehr sieht die aktuelle Musterwiderrufsbelehrung lediglich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen vor. Es stellt sich nun die Frage, ob hiervon abgewichen werden kann und dem Verbraucher ein Widerrufsrecht von einem Monat eingeräumt werden kann.

Das OLG hat mit Beschluss vom 07.05.2015, 6 W 42/15, entschieden, dass dies zulässig ist. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung enthält in einem solchen Fall das an den Vertragspartner gerichtete Angebot, die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen auf einen Monat zu verlängern. Nimmt der Verbraucher dieses Angebot an, beträgt die Widerrufsfrist tatsächlich einen Monat. Insbesondere kann es keinem Zweifel unterliegen, dass sich der Verwender der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung gegenüber dem Käufer nicht darauf berufen könnte, die Widerrufsfrist betrage nach dem Gesetz nur vierzehn Tage. Die über das Widerrufsrecht erteilte Belehrung ist damit richtig.

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