Voraussetzungen für die Entfernung einer schlechten Bewertung bei eBay

Schlechte BewertungHeutzutage kann fast alles bewertet werden. Sehr beliebt sind Bewertungen von Hotels, Rechtsanwälte und im Internet gekaufte Produkte, zum Beispiel bei Amazon oder eBay. Ist der Ärger über ein Produkt erst mal da, wird erst mal eine schlechte Bewertung abgegeben. Doch hier ist Vorsicht geboten. Der Kunde, der das Produkt schlecht bewertet, muß die Wahrheit sagen und darf nicht beleidigend werden.

Das LG Bonn hatte mit Urteil vom 24.06.2014, 8 S 23/13, über die Zulässigkeit folgender Bewertung zu entscheiden: „beide Steuergeräte defekt   Vorsicht!!!! lieber woanders kaufen“. Das Gericht stufte die gesamte Aussage als Tatsachenbehauptung ein, weil der erste Teil der Aussage die Bewertung entscheidend dominiert. Der auf Unterlassung klagende Händler musste daher beweisen, dass die Geräte tatsächlich nicht defekt waren. Dies ist ihm nicht gelungen, so dass die Tatsachenbehauptung wahr und damit zulässig war. Der „Vorsicht“-Zusatz stufte das Gericht weder als unsachlich oder als Schmähkritik ein. Der Käufer war auch nicht verpflichtet, vor Abgabe der Bewertung den Verkäufer auf Gewährleistung in Anspruch zu nehmen. Eine solche Pflicht treffe einen Käufer nicht. Diesem stehe es frei, die mangelhafte Sache vom Verkäufer reparieren zu lassen oder aber die mangelhafte Sache zu behalten. Die Zulässigkeit einer negativen Bewertung wird dadurch nicht in Frage gestellt.

Lesen Sie dazu auch diesen Beitrag, wo eine fehlende Geltendmachung der Gewährleistung zu Unzulässigkeit der schlechten Bewertung führte.

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