Hier finden Sie Informationen über eine urheberrechtliche und markenrechtliche Abmahnung der Universal City Studios LLC. Die Firma Universal City Studios LLC wird anwaltlich vertreten durch die Rechtsanwälte DLA Piper UK LLP. In der Abmahnung wird zunächst mitgeteilt, dass die Universal City Studios LLC alle Rechte an dem Animationsfilm „Minions“ besitzt. Die Universal City Studios LLC ist insoweit auch Inhaberin der zur Registernummer 012937421 eingetragenen Gemeinschaftswortmarke „MINIONS“ und der zu den Registernummern 012449609 und 012847241 eingetragenen Gemeinschaftsbildmarken, die eine Minion-Figur zeigen. Darüber hinaus ist die Universal City Studios LLC Inhaberin der Urheberrechte an den Minion-Figuren. Vorangegangen ist der Abmahnung die Beschlagnahme einer Sendung durch den Zoll. Die Sendung stehe im Verdacht, Schutzrechte der Markeninhaberin zu verletzen. Es wird u. a. aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und Auskunft zu erteilen, sowie Anwaltskosten in Höhe von 4.976,90 EUR, berechnet auf einem Gegenstandswert von 700.000,00 EUR, zu bezahlen.
Allgemeine Hinweise zu markenrechtlichen Abmahnungen:
Markenrechtliche Abmahnungen bergen ein besonders hohes Kostenrisiko. Zum einen sind die Kosten der Abmahnungen sehr hoch. Außerdem wird neben Anwaltskosten regelmäßig auch ein Schadensersatz geltend gemacht. Um diesen berechnen zu können, fordert der Markeninhaber regelmäßig Auskunft über Art und Umfang der markenrechtswidrigen Benutzung.
Allgemeine Hinweise zur Abgabe einer Unterlassungserklärung:
Unterschreiben Sie im Zweifel nicht die den Abmahnungen beigefügten vorformulierten Erklärungen. Häufig sind diese zu weit gefasst und/oder die Vertragsstrafe ist zu hoch angesetzt. Lassen Sie sich im Zweifel beim Entwurf einer modifizierten Unterlassungserklärung beraten. Denn eine einmal unterschriebene Unterlassungserklärung ist zeitlich unbegrenzt gültig und kann nicht wieder aufgehoben werden.
Wichtiger Hinweis für Privatverkäufer:
Insbesondere abgemahnten Privatpersonen ist dringend anzuraten, die vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht voreilig zu unterschreiben, sondern zunächst zu prüfen, ob ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Allerdings sind zum Schutz des Markenrechts die Grenzen zum gewerblichen Handeln sehr schnell überschritten. Gerade abgemahnte Privatverkäufer sollten sich unbedingt anwaltlich beraten lassen und davon absehen, ihr eigenes subjektives Rechtsempfinden der Entscheidung zugrunde zu legen.
Wie kann ich Ihnen helfen!
Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung von Abmahnungen aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.
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