Gewährleistungsansprüche beim Pferdekauf! Rücktritt vom Pferdekauf!

Mängel am PferdRechtsstreitigkeiten über Mängel am gekauften Pferd sind ebenso häufig wie Rechtsstreitigkeiten beim Autokauf.

Im hier dargestellten Fall musste sich das LG Coburg mit Urteil vom 26.01.2016, 23 O 500/14, mit einem Pferd beschäftigen, welches sich nach der Übergabe nachteilhaft für den Käufer entwickelte. Im Frühjahr 2014 erwarb der Käufer ein 6-jähriges Pferd, das von der beklagten Verkäuferin als ruhig, ausgeglichen und problemlos im Gelände reitbar beschrieben worden war. Im Kaufvertrag wurde u. a. geregelt, dass das Pferd angeritten sei und mit dem Tier weiter gearbeitet werden müsse. Wenige Wochen nach der Übergabe sei das anfangs eher schläfrige Verhalten des Pferdes ins zunehmend Schreckhafte umgeschlagen. Schon beim geringsten Anlass neige das Tier zu Panik und Flucht und der Käufer sei bereits zweimal abgeworfen worden. Der Käufer meinte, es leide unter einem Charaktermangel, sei möglicherweise traumatisiert und trat vom Kaufvertrag zurück. Der Streit landete vor Gericht, allerdings erfolglos für den Käufer. Trotz umfangreicher Beweisaufnahme hatte der Käufer den Nachweis für eine Mangelhaftigkeit des Pferdes im Zeitpunkt seiner Übergabe durch den Verkäufer nicht führen können. Obwohl die Zeugen das auffällige Verhalten des Pferdes bestätigten, gaben sie auch an, dass sich dieses erst einige Wochen nach der Übergabe des Tieres gezeigt habe. Vorher sei das Pferd sehr ruhig gewesen. Nach der Auffassung des Sachverständigen handelte es sich bei den Auffälligkeiten des Pferdes nicht um eine Verhaltensstörung, sondern um ein – unerwünschtes – Verhalten, das dem Normalverhalten der Pferde im weiteren Sinn entsprach und auch auf die Unerfahrenheit des Klägers als Reiter und dessen Umgang mit Pferden zurückzuführen ist. Eine Traumatisierung konnte nicht bestätigt werden. Nach Auffassung des Gerichts lag eine Fehlentwicklung des Pferdes vor. § 476 BGB kam dem Käufer daher auch nicht zugute.

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