Insbesondere der Kurznachrichtendienst Twitter ist die Plattform, auf der sich Wortakrobaten so richtig austoben können. Dabei ist es die Kunst, mit 140 Zeichen eine Gehaltvolle Nachricht zu vermitteln. Hier stellt sich dann die Frage, ob und und welchen Voraussetzungen eine solche Nachricht Urheberrechtsschutz genießt.
Das OLG Köln musste mit Urteil vom 08.04.2016, 6 U 120/15, klären, ob der Ausdruck „wenn das haus nasse Füße hat “Urheberrechtsschutz“ genießt. Es handelt sich hierbei um den Untertitel eines Buches, welcher auf Twitter offensichtlich zu Werbezwecke verwendet wurde. Der Rechteinhaber klagte erfolglos auf Unterlassung. Das Gericht stellte fest, dass der Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat” nicht als Sprachwerk im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG schutzfähig ist, da es an der erforderlichen Schöpfungshöhe fehlt. Je länger ein Text sei, desto größer seien die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden könne. Daraus folge im Umkehrschluss, dass, je kürzer der Text sei, umso höhere Anforderungen an die Originalität zu stellen sind, um noch eine eigenschöpferische Prägung annehmen zu können. Auf diese Weise werde zugleich sichergestellt, dass einfache Redewendungen der Alltagssprache für den allgemeinen Gebrauch freigehalten werden. Das Gericht stufte den Ausdruck als schlicht und alltagssprachlich ein. Er hat auch keinen besonders originellen oder eigenständigen Inhalt. Als Untertitel eines Buches, das sich mit Mauertrocknung und Kellersanierung befasse, mag der Ausdruck über ein gewisses Maß an Originalität verfügen, sei aber im Kern eine beschreibende Inhaltsangabe. Titel, die keine reinen Fantasietitel sind, sondern sich auf den Inhalt des Werks beziehen, können aber grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen.
Wichtiger Hinweis:
Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung erhalten haben, weil Sie fremde Texte oder Sprüche verwendet haben, dann lassen sie zunächst prüfen, ob der Text oder Spruch tatsächlich Urheberrechtsschutz genießt. Sie können die Kanzlei gerne mit der Prüfung und Vertretung beauftragen. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereich des Urheberrechts kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf (02154/605904).
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