Keine Mitgliedsgebühr bei vermeintlichem B2B-Shop, wenn Hinweis auf Kostenpflicht fehlt

Mitgliedschaft in B2B-ShopsB2B-Shops sind dadurch gekennzeichnet, dass lediglich Gewerbetreibende die auf den Seiten angebotenen Leistungen in Anspruch nehmen dürfen. Der Vorteil für den Shopbetreiber ist, dass er dann nicht an verbraucherschützende Vorschriften gebunden ist, was viele Erleichterungen mit sich bringt. Insbesondere ist der Betreiber nicht verpflichtet, den Beststellbutton hinsichtlicht der Kostenpflicht gemäß § 312j Abs. 3 BGB eindeutig zu beschriften ist. Dies wiederum führt dazu, dass die Kostenpflicht der Mitgliedschaft auf solchen Portalen gerne verschleiert wird.

Über einen solchen Fall musste das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 23.03.2016, 25 O 139/15, entscheiden. Konkret ging es um eine Seite, die Kochrezepte anbot. Auf der Startseite stand geschrieben: „Die Nutzung des Angebots ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbstständige Freiberufler im Sinne des § 14 BGB zulässig. Durch Drücken des Buttons „jetzt anmelden” entstehen ihnen Kosten von 238,80 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer pro Jahr (zwölf Monate zu je 19,90 EUR) bei einer Vertragslaufzeit von zwei Jahren.” Bei gängigen Bildschirmeinstellungen war der obige Kasten nur nach einem Herunterscrollen unterhalb des „Main Menu” zu sehen. Das Textfeld mit dem Hinweis befand sich direkt über einem gelb hinterlegten Feld mit einem Kalorien- und Body Mass Index-Rechner und einem Farbbild einer Gabel, auf der verschiedene Obst und Gemüsestücke aufgetürmt sind.

Eine Verbraucherzentrale klagte auf Unterlassung mit der Begründung, der Seitenbetreiber verstoße gegen § 312 j Abs. 3 BGB, da die Schaltfläche mit der die kostenpflichtige Anmeldung zum Angebot des Porteilbetreibers erfolgt, nicht mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sei. Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht meinte, verbraucherschützende Vorschriften (insbesondere § 312j BGB) gelten auch für Unternehmer , die angeben, die Nutzung des Angebotes sei nur für Unternehmern zulässig, sofern dieser Hinweis auf der Internetseite so versteckt ist, dass mit einer Kenntnisnahme durch den Nutzer nicht zu rechnen ist.

Wichtiger Hinweis:

Ein derartiger Verstoß zieht nicht nur eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich, sondern führt auch dazu, dass eine Kostenpflicht der Mitgliedschaft für den Verbraucher nicht besteht. Sollten Sie sich als Verbraucher auf einer solchen B2B-Seite angemeldet haben und in der Folgezeit eine Rechnung über die Mitgliedschaft erhalten haben, lassen Sie prüfen, ob ein Zahlungsanspruch besteht. Die Anwaltskanzlei Schuster berät und vertritt Sie bundesweit.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert