Zustandekommen eines Vertrages bei Kauf eines Artikels über eBay-Account eines Dritten

Wer bei eBay etwas kauft oder verkauft, tritt seinem Vertragspartner regelmäßig nicht gegenüber. Nach Abschluss der Auktion werden lediglich die Kontaktdaten der Account-Inhaber mitgeteilt. Doch wie verhält es sich, wenn eine Person, die nicht identisch mit dem Account-Inhaber ist, die Rechte aus dem Kaufvertrag geltend macht? Zum Beispiel wenn der Ehemann, der selbst kein eBay-Mitglied ist, über den Account seiner Ehefrau etwas kauft und anschließend gegen den Verkäufer Gewährleistungsrechte geltend macht

Hierüber musste das LG Dessau-Roßlau mit Urteil vom 15.04.2016, 4 O 590/12, entscheiden. Kaufgegenstand war ein Motorboot nebst Trailer, den ein Mann über den Account seiner Ehefrau bei eBay ersteigerte. Der Mann rügte in der Folgezeit mehrere Mängel und klagte bei Gericht u.a. auf Rückzahlung des Kaufpreises. Im Ergebnis blieben die Mängel streitig und die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht musste aber auch klären, ob der Mann überhaupt der Käufer war. Hierzu führte das Gericht aus:

„Der Umstand, dass sich der Kläger des von seiner Lebensgefährtin auf ihren Namen eingerichteten Accounts bediente, steht dem Abschluss eines Kaufvertrages durch den Kläger nicht entgegen. Die Nutzung des „ebayaccounts” einer anderen Person im Rahmen einer Internetauktion stellt sich in der Regel als ein Handeln unter fremdem Namen dar. Für die Frage, ob beim Handeln unter fremdem Namen ein Geschäft des Accountinhabers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt, kommt es auf den Empfängerhorizont des anderen Vertragsteils an. Der tatsächlich Handelnde wird somit dann Vertragspartner, wenn sich das getätigte Geschäft aus der Sicht der anderen Vertragspartei als Eigengeschäft darstellt.

Vorliegend fehlt es an einer Fehlvorstellung des Beklagten von der Identität des Handelnden, da keine konkrete Vorstellung bestand. Es liegt ein Eigengeschäft des Klägers vor. Der Beklagte hatte als Verkäufer die Auktion unter die Bedingung eines „Bargeschäfts gegen Abholung” gestellt. In diesem Fall besteht für den Verkäufer keine Veranlassung, sich überhaupt eine konkrete Vorstellung von der Identität des Kontoinhabers als des Vertragspartners zu bilden. Vertragspartner soll aus seiner Perspektive vielmehr derjenige werden, der im Rahmen der Abwicklung des Rechtsgeschäfts durch Übergabe des Kaufpreises und Entgegennahme des Kaufgegenstandes erkennbar als Käufer auftritt. Das war der Kläger. Dieser hat erklärt, dass er mit dem Zeugen S. das Boot abgeholt habe, was der Zeuge S. bestätigt hat.“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert