Rechtsstreitigkeiten rund um das Objekt Gebrauchtwagen beschäftigen Gerichte täglich bundesweit. Dabei ist die konkrete Rechtsdurchsetzung des betroffenen Käufers mitunter nicht leicht. Nicht nur rechtlich muß viel beachtet werden. Auch die Frage, ob überhaupt ein Mangel vorliegt und welche Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden können, ist nicht immer einfach zu beantworten. Insbesondere kann es Streit geben, wenn der Verkäufer das Auto reparieren möchte, der Käufer jedoch die Lieferung eines mangelfreien Autos verlangt.
Über einen solchen Fall musste das OLG Hamm mit Urteil vom 21.07.2016, 28 U 175/15, entscheiden. Das gekaufte Auto erwies sich als mangelhaft. Der Verkäufer bot die kostenlose Mangelbeseitigung an. Der Käufer lehnte dies ab und verlangte die Lieferung eines mangelfreien Autos. Nachdem der Verkäufer dies ablehnte, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag und klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises. Das Gericht stellte zunächst fest, dass das Nachlieferungsverlangen nicht wegen einer vorrangigen Nachbesserung ausgeschlossen sei. Eine Nachbesserung habe der Käufer nicht verlangt, sie sei ihr vielmehr vom Verkäufer angeboten worden, ohne dass sich die Parteien über ihre Modalitäten verständigt hätten. Daher habe der Käufer danach noch eine Nachlieferung verlangen können. Den Einwand der Unverhältnismäßigkeit einer Nachlieferung könne der Verkäufer nicht mehr mit Erfolg erheben. Der Einwand müsse vom Verkäufer geltend gemacht werden, solange noch ein Nacherfüllungsanspruch bestehe. Dieser sei jedoch durch den Rücktritt erloschen. Der Rücktritt war ebenfalls zulässig, da der Mangel erheblich war (Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 12 % des Kaufpreises).
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