Ein Käufer hatte von einem Kraftfahrzeughändler einen Volvo gekauft. Kurze Zeit nach der Übergabe des Fahrzeugs bemängelte der Käufer u.a., dass das Kupplungspedal nach Betätigung am Fahrzeugboden hängengeblieben sei, so dass es in die Ausgangsposition habe zurückgezogen werden müssen. Bei einer Untersuchungsfahrt durch den Verkäufer blieb das Pedal nicht hängen. Der Verkäufer bot daher lediglich an, das Fahrzeug bei Auftreten des Mangels erneut vorzuführen. In den nächsten Tagen blieb das Pedal erneut mehrmals hängen. Daraufhin versuchte der Käufer erfolglos, den Verkäufer zu einer Äußerung über die Reparaturbereitschaft zu bewegen und trat daher vom Kaufvertrag zurück.
Der BGH bestätigte mit Urteil vom 26.10.2016, VIII ZR 240/15, den Rücktritt. Eine Fristsetzung zur Nachbesserung war nicht erforderlich, weil es trotz des nur sporadischen Auftreten des Mangels aufgrund dessen Relevanz für die Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeugs nicht im Sinne von § 440 Satz 1 BGB zumutbar war, ein weiteres Auftreten der Mangelsymptome abzuwarten. Der Käufer hat den Anforderungen an ein hinreichendes Nacherfüllungsverlangen bereits dadurch genügt, dass er dem Verkäufer neben der Einräumung einer Untersuchungsmöglichkeit die Mangelsymptome hinreichend genau bezeichnet hatte. Der Rücktritt vom Kaufvertrag war auch nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen. Zwar betrugen die Kosten für die Mangelbeseitigung nur 433,49 EUR. Aber solange die Ursache eines aufgetretenen Mangelsymptoms unklar ist, kann die Erheblichkeit des Mangels regelmäßig nur an der hiervon ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung gemessen werden, die vorliegend aufgrund der Gefahren für Verkehrssicherheit des Fahrzeugs jedenfalls als erheblich anzusehen war.
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