Rücktritt vom Kaufvertrag über einen mit manipulierter Software ausgestatteten PKW

Das Landgericht Krefeld hat mit Urteil vom 14.09.2016, 2 O 72/16 und 2 O 83/16 zwei Klagen auf ein Rücktrittsverlangen von Käufern über einen PKW mit manipulierter Software stattgegeben. Im hier beschriebenen Fall geht es um einen Audi A 6 mit einem Dieselmotor des Typs EA 189, welcher bei einem Audivertragshändler im Februar 2014 gekauft wurde. Der Audi A 6 war mit der so genannten Schummel-Software ausgestattet. Durch diese war es möglich, dass das Fahrzeug die nach der Euro-5-Abgasnorm vergebenen NOx-Grenzwerte einhält. Nach Bekanntwerden des VW-Abgasskandals verlangte der Käufer im Januar 2016 Nacherfüllung. Die Vertragshändlerin erklärte sich grundsätzlich dazu bereit, den Mangel zu beheben. Das dazu benötigte Software-Update stand jedoch erst im Mai 2016 zur Verfügung, so dass die Nacherfüllungsfrist ablief. Der Käufer erklärte daraufhin im März 2016 den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises.Die Klage hatte Erfolg.

Nach Ansicht des Landgerichts sei der Audi A6 mangelhaft gewesen, da das Fahrzeug nicht die Euro-5-Abgasnorm erfüllt habe. Der Käufer habe bei seiner Kaufentscheidung davon ausgehen dürfen, dass der erworbene Pkw die für ihn geltenden Abgasvorschriften einhalte und die dazugehörigen Emissionswerte korrekt ermittelt worden seien.

Eine Nacherfüllung sei gemäß § 440 BGB entbehrlich gewesen, weil die begründete Befürchtung bestanden habe, dass das Software-Update entweder nicht erfolgreich sein oder zu Folgemängeln führen würde. Es sei zum Zeitpunkt des Rücktritts nicht auszuschließen gewesen, dass die Beseitigung der manipulierten Software negative Auswirkungen auf die übrigen Emissionswerte, den Kraftstoffverbrauch und die Motorleistung haben würde.

Der Mangel war auch nicht unerheblich. Zwar sei von einer Unerheblichkeit auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand weniger als 5 % des Kaufpreises betrage. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Mangelbeseitigungskosten haben lediglich 0,25 % des Kaufpreises betragen. Dennoch habe ein erheblicher Mangel vorgelegen. Denn zum Zeitpunkt des Rücktritts sei trotz des damals angekündigten Software-Updates ein erheblicher und berechtigter Mangelverdacht verblieben und damals noch nicht absehbar gewesen, wann der Pkw des Klägers nachgebessert werden würde.

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