Ärger mit der Telekommunikation – Kein Telefon, kein Fax! Was tun?

(1) Aus verschiedenen Gründen kann es sich zutragen, dass ein Telekommunikationskunde von heute auf morgen kein Telefon und Fax mehr hat. Wer auf beides angewiesen ist, hat große Not. Denn in der Praxis haben die Betroffenen fast keine Möglichkeit, die gestörte Telekommunikationsverbindung in kürzester Zeit wieder zu erhalten. Ein Gerichtsverfahren dauert länger, als die Telekommunikationsanbieter freiwillig und von sich aus die Telekommunikationsverbindung wieder herstellen würde. Ein Druckmittel gibt es bei Privatpersonen kaum. Anders jedoch bei Unternehmern, insbesondere bei solchen, die aufgrund ihrer konkreten Tätigkeit trotz anderweitiger Verbindungen zur Außenwelt (Internet, Email) auf Telefon und Fax (immer noch) angewiesen sind. Das können insbesondere Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Stadtwerke, Notfalldienste aber auch ganz bestimmte Handwerksbetriebe sein. Hier besteht die Möglichkeit, gegen das Telekommunikationsunternehmen eine einstweilige Verfügung zu beantragen, sowie Schadensersatz wegen entgangenem Gewinn zu verlangen. Eine einstweilige Verfügung wird jedoch nur unter ganz engen Voraussetzungen, dann aber innerhalb weniger Stunden erlassen. Wird die einstweilige Verfügung erlassen, muß nach Zustellung der einstweiligen Verfügung die Telefon- und Faxverbindung sofort wieder hergestellt werden, andernfalls droht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes (vgl. hierzu AG Krefeld, Beschluss vom 18.11.2011, 7 C 593/11).

 


Keine einstweilige Verfügung wegen Sperrung des Telefon- und Internetanschlusses

Geschrieben von Virabell Schuster am 05. September 2013

UpDate (2): Anders als im oben beschriebenen Fall hat das Amtsgericht Bühl mit Beschluss vom 13.11.2012, 7 C 275/12, den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Sperrung des Telefon- und Internetanschlusses abgelehnt. Im konkreten Fall war eine besondere Eile, zum Beispiel eine Notsituation oder Existenzgefährdung, nicht ersichtlich. Im Verfahren hatte die Antragstellerin angegeben, als Lehrerin auf die Internetnutzung angewiesen zu sein – so auch Ihr Mann –  und dass im Notfall kein Arzt gerufen werden könnte. Dies reichte dem Gericht jedoch nicht aus. Denn insofern könne entweder Stick oder ein Handy genutzt werden. Die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten können sodann in einem Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden.


Eilrechtsschutz gegen Sperrung des Telefon- und Internetanschlusses doch zulässig!

Geschrieben von Virabell Schuster am 25. Oktober 2013

UpDate (3): In oben beschriebener Angelegenheit (Einstweiliges Verfügungsverfahren beim Amtsgericht Bühl wegen Sperrung des Telefon- und Internetanschlusses) hat nun das Landgericht Baden Baden, anders als das Amtsgericht Bühl (siehe oben), mit Beschluss vom 03.12.2012, 2 T 65/12, die einstweilige Verfügung gegen die Sperrung des Telefon- und Internetanschlusses bestätigt. Zum einen habe der Telefondiensteanbieter nicht die Voraussetzungen des § 45k II 1 TKG beachtet. Danach darf eine Sperre nur durchgeführt werden, wenn der Anschlussteilnehmer mit mind. 75,00 EUR in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mind. zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Auch die Eilbedürftigkeit hat das Gericht bejaht. Insofern wurde im Prozess vorgetragen, dass auf Grund der Lage des Hausanwesens dort keine Internetabdeckung gegeben ist und keine weitgehend störungsfreien Handytelefonate uneingeschränkt möglich seien. Dies reichte dem Landgericht Baden Baden.

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