Angeboten war eine Goldkette mit dem Gewicht „ca. 20 g“. Die Kette wog lediglich 13,8 g. Das Gericht verurteilte den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises. Selbst bei einer Ca-Angabe stellt eine Differenz von 6 g eine Beschaffenheitsabweichung dar, weil der Käufer eine so erhebliche Abweichung nicht erwarten kann (AG Heilbronn, 10 C 1683/04).
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Bei Verlust eines Plagiates in der Reinigung geringer Schadensersatzanspruch!
Erweist sich das in der Reinigung verloren gegangene Kleidungsstück als Plagiat, erhält der Geschädigte nur einen Bruchteil an Schadensersatz (LG Berlin, 52 S 90/07).
Kein sofortiges Anerkenntnis, wenn der Verkäufer den Kaufpreis erstatten möchte….
….dies jedoch außergerichtlich von der Vorleistung des Käufers (Rücksendung der mangelhaften Kaufsache) abhängig macht und im Prozess den Rückabwicklungsanspruch (sofort) anerkennt (LG Krefeld, 1 T 23/07).