eBay & Co. Archive - Anwaltskanzlei Schuster Tue, 27 Nov 2018 10:47:22 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.7.2 https://www.kanzlei-schuster.de/wp-content/uploads/2019/06/cropped-favicon_schuster-32x32.png eBay & Co. Archive - Anwaltskanzlei Schuster 32 32 Keine Schadensersatzpflicht des Verkäufers nach wirksamer Anfechtung des Angebots bei ebay https://www.kanzlei-schuster.de/2018/01/keine-schadensersatzpflicht-des-verkaeufers-nach-wirksamer-anfechtung-des-angebots-bei-ebay/ https://www.kanzlei-schuster.de/2018/01/keine-schadensersatzpflicht-des-verkaeufers-nach-wirksamer-anfechtung-des-angebots-bei-ebay/#respond Mon, 29 Jan 2018 13:19:26 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=8896 UpDate (8): Nach einer Entscheidung des Amtsgericht München mit Urteil vom 09.03.2017, 274 C 21792/16, kann der Verkäufer eines Artikels bei eBay sein Angebot wegen Erklärungsirrtum anfechten, wenn er irrtümlich bei eBay anstelle der beabsichtigten Auktion einen Sofortpreisverkauf zu einem Euro aktiviert. Dies entschied das Amtsgericht München und wies damit eine Klage des Käufers auf […]

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UpDate (8): Nach einer Entscheidung des Amtsgericht München mit Urteil vom 09.03.2017, 274 C 21792/16, kann der Verkäufer eines Artikels bei eBay sein Angebot wegen Erklärungsirrtum anfechten, wenn er irrtümlich bei eBay anstelle der beabsichtigten Auktion einen Sofortpreisverkauf zu einem Euro aktiviert. Dies entschied das Amtsgericht München und wies damit eine Klage des Käufers auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines über eBay geschlossenen Kaufvertrags zurück. Im konkreten Fall war das Gericht aufgrund der vorgetragenen Tatsachen zum „Vertippen“ vom Wahrheitsgehalt der Aussagen des Verkäufers überzeugt.

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Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung bei erfolgreichem Käuferschutz bei PayPal? https://www.kanzlei-schuster.de/2017/12/anspruch-des-verkaeufers-auf-kaufpreiszahlung-bei-erfolgreichem-kaeuferschutz-bei-paypal/ https://www.kanzlei-schuster.de/2017/12/anspruch-des-verkaeufers-auf-kaufpreiszahlung-bei-erfolgreichem-kaeuferschutz-bei-paypal/#respond Sat, 02 Dec 2017 14:25:51 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=8843 Die Bezahlung des Kaufpreises über den Bezahldienst PayPal hat für den Käufer erhebliche Vorteile. Denn die PayPal-Käuferschutzrichtlinie bestimmen für die Fälle, in denen der Käufer den bestellten Kaufgegenstand nicht erhalten hat oder dieser erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht, nach einem erfolgreichen Antrag auf Käuferschutz den gezahlten Kaufpreis unter Belastung des PayPal-Kontos des Verkäufers zurückerhält. In […]

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Die Bezahlung des Kaufpreises über den Bezahldienst PayPal hat für den Käufer erhebliche Vorteile. Denn die PayPal-Käuferschutzrichtlinie bestimmen für die Fälle, in denen der Käufer den bestellten Kaufgegenstand nicht erhalten hat oder dieser erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht, nach einem erfolgreichen Antrag auf Käuferschutz den gezahlten Kaufpreis unter Belastung des PayPal-Kontos des Verkäufers zurückerhält. In diesen Fällen stellt sich für den Verkäufer die Frage, ob er ungeachtet dessen seinen Kaufpreisanspruch gegen den Käufer seinen Kaufpreisanspruch erhält.

In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.11.2017, VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16, entschieden. In einem Fall buchte nach Antrag des Käufers den Kaufpreis zurück, weil der Käufer die Ware nicht erhalten hatte; in dem anderen Fall war die Ware erheblich mangelhaft. In beiden Fällen verlangte der Verkäufer jeweils erneut die Kaufpreiszahlung. Der BGH entschied, dass dem Verkäufer nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz (erneut) ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zustehe. Denn mit der Nebenabrede, den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, vereinbaren die Vertragsparteien gleichzeitig stillschweigend, dass die (mittels PayPal) getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn – wie in den vorliegenden Fällen geschehen – das PayPal-Konto des Verkäufers nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet wird. Denn in den PayPal-Käuferschutzlinien heiße es, diese berühre “die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer nicht” und sei “separat von diesen zu betrachten”.

Wichtiger Hinweis:

Trotz Zurückbuchung des Kaufpreises an den Käufer kann der Verkäufer erneut die Zahlung des Kaufpreises verlangen. Der Anspruch ist durch die ursprüngliche Bezahlung über PayPal nicht erloschen. Der Anspruch auf erneute Zahlung des Kaufpreises setzt allerdings voraus, dass die Ware tatsächlich und mangelfrei geliefert wurde. Wenn Sie hierzu Fragen haben, können Sie die Kanzlei gerne anrufen. Durch den Anruf entstehen noch keine Anwaltskosten.

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Kein Widerrufsrecht bei Kauf von Erotikartikel mit Hygienesiegel im Internet https://www.kanzlei-schuster.de/2016/12/kein-widerrufsrecht-bei-kauf-von-erotikartikel-mit-hygienesiegen-im-internet/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/12/kein-widerrufsrecht-bei-kauf-von-erotikartikel-mit-hygienesiegen-im-internet/#respond Fri, 09 Dec 2016 09:27:07 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=8124 Der Verbraucher ist mittlerweile daran gewöhnt, beim Kauf von Ware im Internet ein Widerrufsrecht zu haben. Mitunter ist damit die Annahme verbunden, die Ware ausgiebig testen zu können und wenn sie dann nicht gefällt, diese zurückgeben zu können. Doch beide Aussagen sind nicht zutreffend. Zunächst darf die Ware nur so gestestet werden, wie diese auch […]

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Der Verbraucher ist mittlerweile daran gewöhnt, beim Kauf von Ware im Internet ein Widerrufsrecht zu haben. Mitunter ist damit die Annahme verbunden, die Ware ausgiebig testen zu können und wenn sie dann nicht gefällt, diese zurückgeben zu können. Doch beide Aussagen sind nicht zutreffend. Zunächst darf die Ware nur so gestestet werden, wie diese auch im örtlichen Ladengeschäft hätte getestet werden können. Und außerdem besteht bei bestimmten Waren kein Widerrufsrecht, zum Beispiel bei Hygieneartikel mit Siegel.

Dies hat zum Beispiel das OLG Hamm mit Urteil vom 22.11.2016, 4 U 65/15, im Bezug auf Erotikspielzeug entschieden. Zwei Mitbewerber stritten darüber, ob bei solcher Ware das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden kann. Ein Onlinehändler für Sexspielzeug bewarb seine Ware für den Fall, dass diese zur Anwendung am oder im menschlichen Körper vorgesehen mit einem Hygienesiegel mit der Aufschrift “Hygienesiegel – kein Umtausch bei beschädigtem oder entferntem Siegel”. Ein Konkurrent mahnte dieses Verhalten als wettbewerbswidrig ab.

Das Oberlandesgericht Hamm hielt den Ausschluss des Widerrufsrechts bei Erotikartikeln aus Gründen des Gesundheitsschutzes gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 3 BGB für zulässig, wenn der Verbraucher die Verpackung unter Entfernung des angebrachten Hygienesiegels öffnet. Unabhängig von der Fragestellung, ob ein Verbraucher beim Onlinekauf derartiger Gegenstände überhaupt erwartet, sie nach dem Öffnen einer versiegelten Verpackung zurückgeben zu dürfen, sprachen aus Sicht des Gerichts auch Gründe des Verbraucherschutzes für den Ausschluss des Widerrufsrechts in diesen Fällen. Der gebotene Gesundheitsschutz beim Vertrieb derartiger Artikel dürfte eher zu gewährleisten sein, wenn nur mit originalverpackter Ware gehandelt wird und nicht etwa auch mit Artikeln, die von einem früheren Erwerber nach einem Öffnen einer versiegelten Verpackung in Ausübung eines ihm eingeräumten Widerrufsrechts zurückgegeben wurden.

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Zur Wirksamkeit der Vereinbarung einer Vertragsstrafe in eBay-Angeboten – Spaßbieter https://www.kanzlei-schuster.de/2016/09/zur-wirksamkeit-der-vereinbarung-einer-vertragsstrafe-in-ebay-angeboten-spassbieter/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/09/zur-wirksamkeit-der-vereinbarung-einer-vertragsstrafe-in-ebay-angeboten-spassbieter/#respond Sat, 17 Sep 2016 13:37:37 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7934 Immer häufiger „vereinbaren“ Verkäufer in ihren Angeboten bei eBay eine so genannte „Spaßbieterklausel“. Nach der Vorstellung des Verkäufers soll der Käufer, der den Artikel nicht abnimmt, eine Vertragsstrafe bezahlen. Hier stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Vereinbarung zulässig ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main musste mit Urteil vom 12.05.2016, 22 U 205/14, […]

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Immer häufiger „vereinbaren“ Verkäufer in ihren Angeboten bei eBay eine so genannte „Spaßbieterklausel“. Nach der Vorstellung des Verkäufers soll der Käufer, der den Artikel nicht abnimmt, eine Vertragsstrafe bezahlen. Hier stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Vereinbarung zulässig ist.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main musste mit Urteil vom 12.05.2016, 22 U 205/14, diese Frage klären. Ein Verkäufer hatte seinen PKW bei eBay zum Verkauf eingestellt. In der Beschreibung hieß es: „TÜV/AU neu“, „Spaßbieter zahlen 20 % des KP“. Der Kilometerstand war mit 128.500 km angegeben. Die Auktion fand schließlich ihr Ende. Der Verkäufer brachte das Fahrzeug noch zum TÜV. Im Prüfbericht hieß es: „geringe Mängel“. Schließlich trug es sich noch zu, dass das Fahrzeug nach dem Zuschlag weitere 621 km gefahren worden war. Daher trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück mit der Begründung, der PKW habe Mängel und nicht den angegebenen km-Stand. Der Verkäufer klagte sodann auf Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 5.020,00 EUR (20 % des Kaufpreises). Das Gericht lehnte dies ab.

Die Vertragsstrafe sei nicht wirksam vereinbart worden; allerdings sei sie auch keine Allgemeine Geschäftsbedingung, sondern richte sich allein an den Höchstbietenden; dennoch komme § 305 c II BGB analog zur Anwendung. Die Klausel sei danach unwirksam, da sie mehrdeutig sei. Der Begriff Spaßbieter werde unterschiedlich verstanden. Es ist unklar, was im konkreten Fall damit gemeint ist. Andererseits sei der Käufer vorliegend bereits kein Spaßbieter, da er rechtlich anerkannte Gründe hatte, am Vertrag nicht festzuhalten. Die km-Stand-Abweichung sei zwar gering und berechtigte nicht zum Rücktritt. Anders sehe es mit den vom TÜV festgestellten Mängeln aus. Diese Mängel stellten ein rechtlich anerkannter Grund zum Rücktritt dar. Unerheblich sei, ob diese tatsächlich vorliegen. Nicht zuletzt scheiterte die Geltendmachung der Vertragsstrafe auch daran, dass der Verkäufer den Käufer nicht verzugsbegründend aufgefordert hatte, den Wagen abzunehmen. Dies hätte zuerst geschehen müssen.

Wichtiger Hinweis:

Vertragsstrafen sind grundsätzlich ein zulässiges Instrument, seinen Vertragspartner zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Allerdings können dabei viele Fehler entstehen. Wenn Sie eine Vertragsstrafe vereinbaren oder geltend machen wollten, dann lassen Sie sich vorher beraten.

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Schadensersatzpflicht des Verkäufers bei eBay nach Preismanipulation durch Eigengebote https://www.kanzlei-schuster.de/2016/09/schadensersatzpflicht-des-verkaeufers-bei-ebay-nach-preismanipulation-durch-eigengebote/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/09/schadensersatzpflicht-des-verkaeufers-bei-ebay-nach-preismanipulation-durch-eigengebote/#respond Sun, 04 Sep 2016 15:22:00 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7896 Ein Verkäufer hatte bei ebay eineb VW Golf 6 im Wege der Auktion mit einem Startpreis von 1,00 EUR eingestellt. Ein Interessent bot auf das Fahrzeug. Ebenso bot der Verkäufer über ein zweites Benutzerkonto. Weitere Bieter gab es nicht. Auf diese Weise lag bei Auktionsschluss das Höchstgebot bei 17.000,00 EUR. Den Zuschlag erhielt schließlich der […]

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Ein Verkäufer hatte bei ebay eineb VW Golf 6 im Wege der Auktion mit einem Startpreis von 1,00 EUR eingestellt. Ein Interessent bot auf das Fahrzeug. Ebenso bot der Verkäufer über ein zweites Benutzerkonto. Weitere Bieter gab es nicht. Auf diese Weise lag bei Auktionsschluss das Höchstgebot bei 17.000,00 EUR. Den Zuschlag erhielt schließlich der Verkäufer, welcher über sein zweites Benutzerkonto als Kaufinteressent aufgetreten ist und stets mit geboten hatte. Der Unterlegene Bieter verlangte von dem höchstbietenden Verkäufer Schadensersatz in Höhe des Marktwertes des PKW. Ohne die unzulässigen Eigengebote hätte er das Fahrzeug für einen Preis von 1,50 EUR ersteigert.

Der BGH entschied mit Urteil vom 24.08.2016, VIII ZR 100/15, zugunsten des unterlegenen Bieters (Kläger). Fest stand, dass außer dem Kläger keine weitere Person geboten hatte und der Kläger daher den PKW zum Preis von 1,50 EUR hätte ersteigern können. Der Beklagte hingegen habe durch die Eigengebote gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay verstoßen. Die Schließung eines Vertrages könne nur „einem anderen“ angetragen werden. Mithin konnte der Beklagte mit seinen über das zusätzliche Benutzerkonto abgegebenen Eigengeboten von vornherein keinen wirksamen Vertragsschluss herbeiführen. Das höchste zum Auktionsablauf abgegebene Gebot stammte daher vom Kläger und betrug 1,50 EUR. Denn auch wenn er seine zahlreichen Maximalgebote immer wieder und zuletzt auf 17.000,00 Euro erhöhte, gab er damit noch keine auf das jeweilige Maximalgebot bezifferte und auf den Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages gerichteten Annahmeerklärungen ab. Deren Inhalt erschöpfte sich vielmehr darin, das im Vergleich zu den bereits bestehenden Geboten regulärer Mitbieter jeweils nächsthöhere Gebot abzugeben, um diese Gebote um den von eBay jeweils vorgegebenen Bietschritt zu übertreffen und auf diese Weise bis zum Erreichen des von ihm vorgegebenen Maximalbetrages Höchstbietender zu werden oder zu bleiben. Nachdem aber außer den unwirksamen Eigengeboten des Beklagten nur ein einziges reguläres Gebot in Höhe von einem Euro auf den Gebrauchtwagen abgegeben worden war, wurde der Kläger mit dem nächsthöheren Gebot von 1,50 Euro Höchstbietender.

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Zustandekommen eines Vertrages bei Kauf eines Artikels über eBay-Account eines Dritten https://www.kanzlei-schuster.de/2016/08/zustandekommen-eines-vertrages-bei-kauf-eines-artikels-ueber-ebay-account-eines-dritten/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/08/zustandekommen-eines-vertrages-bei-kauf-eines-artikels-ueber-ebay-account-eines-dritten/#respond Sun, 21 Aug 2016 13:24:41 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7869 Wer bei eBay etwas kauft oder verkauft, tritt seinem Vertragspartner regelmäßig nicht gegenüber. Nach Abschluss der Auktion werden lediglich die Kontaktdaten der Account-Inhaber mitgeteilt. Doch wie verhält es sich, wenn eine Person, die nicht identisch mit dem Account-Inhaber ist, die Rechte aus dem Kaufvertrag geltend macht? Zum Beispiel wenn der Ehemann, der selbst kein eBay-Mitglied […]

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Wer bei eBay etwas kauft oder verkauft, tritt seinem Vertragspartner regelmäßig nicht gegenüber. Nach Abschluss der Auktion werden lediglich die Kontaktdaten der Account-Inhaber mitgeteilt. Doch wie verhält es sich, wenn eine Person, die nicht identisch mit dem Account-Inhaber ist, die Rechte aus dem Kaufvertrag geltend macht? Zum Beispiel wenn der Ehemann, der selbst kein eBay-Mitglied ist, über den Account seiner Ehefrau etwas kauft und anschließend gegen den Verkäufer Gewährleistungsrechte geltend macht

Hierüber musste das LG Dessau-Roßlau mit Urteil vom 15.04.2016, 4 O 590/12, entscheiden. Kaufgegenstand war ein Motorboot nebst Trailer, den ein Mann über den Account seiner Ehefrau bei eBay ersteigerte. Der Mann rügte in der Folgezeit mehrere Mängel und klagte bei Gericht u.a. auf Rückzahlung des Kaufpreises. Im Ergebnis blieben die Mängel streitig und die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht musste aber auch klären, ob der Mann überhaupt der Käufer war. Hierzu führte das Gericht aus:

„Der Umstand, dass sich der Kläger des von seiner Lebensgefährtin auf ihren Namen eingerichteten Accounts bediente, steht dem Abschluss eines Kaufvertrages durch den Kläger nicht entgegen. Die Nutzung des „ebayaccounts” einer anderen Person im Rahmen einer Internetauktion stellt sich in der Regel als ein Handeln unter fremdem Namen dar. Für die Frage, ob beim Handeln unter fremdem Namen ein Geschäft des Accountinhabers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt, kommt es auf den Empfängerhorizont des anderen Vertragsteils an. Der tatsächlich Handelnde wird somit dann Vertragspartner, wenn sich das getätigte Geschäft aus der Sicht der anderen Vertragspartei als Eigengeschäft darstellt.

Vorliegend fehlt es an einer Fehlvorstellung des Beklagten von der Identität des Handelnden, da keine konkrete Vorstellung bestand. Es liegt ein Eigengeschäft des Klägers vor. Der Beklagte hatte als Verkäufer die Auktion unter die Bedingung eines „Bargeschäfts gegen Abholung” gestellt. In diesem Fall besteht für den Verkäufer keine Veranlassung, sich überhaupt eine konkrete Vorstellung von der Identität des Kontoinhabers als des Vertragspartners zu bilden. Vertragspartner soll aus seiner Perspektive vielmehr derjenige werden, der im Rahmen der Abwicklung des Rechtsgeschäfts durch Übergabe des Kaufpreises und Entgegennahme des Kaufgegenstandes erkennbar als Käufer auftritt. Das war der Kläger. Dieser hat erklärt, dass er mit dem Zeugen S. das Boot abgeholt habe, was der Zeuge S. bestätigt hat.“

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Zur Frage, ob der Händler dem Käufer die Kosten der Rücksendung von Altöl auferlegen kann! https://www.kanzlei-schuster.de/2016/08/zur-frage-ob-der-haendler-dem-kaeufer-die-kosten-der-ruecksendung-von-altoel-auferlegen-kann/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/08/zur-frage-ob-der-haendler-dem-kaeufer-die-kosten-der-ruecksendung-von-altoel-auferlegen-kann/#respond Sun, 21 Aug 2016 13:11:38 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7863 Ein Motorenölhändler verwendete auf seiner Internetseite folgende Formulierung: „Gemäß der Altölverordnung sind wir verpflichtet, folgende gebrauchte Öle kostenlos zurückzunehmen:[….]. Rückgabeort ist unser nachfolgend genannter Verkaufsort S. Sie können die Öle dort jederzeit während unserer Öffnungszeiten abgeben. Alternativ können Sie uns das gebrauchte Öl auch zusenden, die Versandkosten sind hierbei von Ihnen zu tragen.“ Ein Konkurrent […]

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Ein Motorenölhändler verwendete auf seiner Internetseite folgende Formulierung:

„Gemäß der Altölverordnung sind wir verpflichtet, folgende gebrauchte Öle kostenlos zurückzunehmen:[….]. Rückgabeort ist unser nachfolgend genannter Verkaufsort S. Sie können die Öle dort jederzeit während unserer Öffnungszeiten abgeben. Alternativ können Sie uns das gebrauchte Öl auch zusenden, die Versandkosten sind hierbei von Ihnen zu tragen.“

Ein Konkurrent rügte diesen Hinweis als wettbewerbswidrig, weil gem. § 8 AltölV die Pflicht zur kostenlosen Rücknahme bestehe, aber gemäß Hinweis im Falle der Rücksendung der Käufer die Versandkosten übernehmen müsse. Es folgte ein Gerichtsverfahren.

Das OLG Celle entschied mit Urteil vom 16.06.2016, 13 U 26/16, dass keine Pflicht des Internethändlers zur Übernahme der Versandkosten bei Rücksendung von Altöl per Post bestehe. Das Gericht stellte zunächst fest, dass es sich bei § 8 AltölV um eine gesetzliche Vorschrift handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Der Anspruch, es zu unterlassen, Motorenöle abzugeben, ohne auch eine kostenlose Rücksendung anzubieten, folge nicht aus § 8 Abs. 2 AltölV. Dort heißt es: „Befindet sich die Annahmestelle nicht am Verkaufsort, so muss sie in einem solchen räumlichen Zusammenhang zum Verkaufsort stehen, dass ihre Inanspruchnahme für den Käufer zumutbar ist.” Das Gericht stellte hierzu fest, dass Verkaufsort nicht der Warenempfangsort sondern der Ort sei, wo der Händler den Vertrieb vornimmt. Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1a Satz 1 AltölV liege auch nicht vor. Eine ausdrückliche Regelung über die Kostenübernahme einer Rücksendung sei in § 8 Abs. 1a Satz 1 AltölV nicht enthalten. Danach muss die Annahmestelle die Altöle kostenlos annehmen. Darunter sei zu verstehen, dass die Rücknahme als solche unentgeltlich zu erfolgen habe, dem Verbraucher also die Entsorgungskosten nicht in Rechnung gestellt werden dürfen. Dem Begriff der „kostenlose Annahme” unterfallen aber nicht die Versandkosten, die bei der Rücksendung des Altöls im Internethandel entstehen. Im Ergebnis darf der Motorenölhändler demnach dem Käufer die Kosten der Rücksendung von Altöl auferlegen.

Wichtiger Hinweis:

Gemäß der Altölverordnung haben Händler gesetzlich vorgeschriebene Hinweispflichten. Diese gelten auch für Internethändler. Vergleichbare Hinweispflichten ergeben sich auch aus dem Batteriegesetz und dem Elektrogesetz. Wer als Händler dagegen verstößt, kann wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.

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Anfechtung eines Kaufvertrages wegen Angabe eines erheblich zu niedrigen Preises? https://www.kanzlei-schuster.de/2016/07/anfechtung-eines-kaufvertrages-wegen-angabe-einer-erheblich-zu-niedrigen-preisangabe/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/07/anfechtung-eines-kaufvertrages-wegen-angabe-einer-erheblich-zu-niedrigen-preisangabe/#respond Thu, 14 Jul 2016 10:21:33 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7809 Gelegentlich kommt es vor, dass Preisauszeichnungen von Waren zumeist aus technischen Gründen unzutreffend sind. Sofern sich dies für den Verkäufer nachteilhaft auswirkt, insbesondere wenn der Preis zu niedrig angegeben und ein Vertrag mit dem Käufer zustande gekommen ist, stellt sich die Frage, ob und wie sich der Verkäufer von diesem Vertrag lösen kann. Über einen […]

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Gelegentlich kommt es vor, dass Preisauszeichnungen von Waren zumeist aus technischen Gründen unzutreffend sind. Sofern sich dies für den Verkäufer nachteilhaft auswirkt, insbesondere wenn der Preis zu niedrig angegeben und ein Vertrag mit dem Käufer zustande gekommen ist, stellt sich die Frage, ob und wie sich der Verkäufer von diesem Vertrag lösen kann.

Über einen solchen Fall musste das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 19.05.2016, I-16 U 72/15, entscheiden. Ein im Bereich der Wärmetechnik tätige Unternehmer bot über seinen Onlineshop benzinbetriebene Generatoren zum Preis von je 24,00 EUR netto an. Gewöhnlich werden diese zwischen 3.300 Euro bis ca. 4.500 Euro gehandelt. Der künftige Käufer erkannte diesen Irrtum und bestellt 10 dieser Generatoren in der Absicht, diese mit Gewinn weiterzuverkaufen. Der Käufer tätigte die Bestellung und bestätigte diese. Der Verkäufer schickte dem Käufer noch am selben Tag eine automatisch über das Computersystem generierte Email mit folgendem Inhalt: „Auftragsbestätigung für Ihre Bestellung […….]. Vielen Dank für Ihren Auftrag. Wir werden Ihre Bestellung umgehend bearbeiten.“ Ein Tag nach der Bestellung erhielt der Käufer folgende Email: „aufgrund einer Systemstörung können wir Ihre Online Bestellung vom 01.02.2014 leider nicht ausführen und stornieren diesen Auftrag.” Der Verkäufer verweigerte die Lieferung und der Käufer klagte auf Lieferung der Generatoren.

Das OLG wies die Klage jedoch ab. Das OLG stellte zunächst fest, dass durch die Bestellung der Generatoren und der Auftragsbestätigung mit dem Hinweis, die Bestellung werde umgehend bearbeitet, ein Vertrag zustande gekommen ist. Der Vertrag ist auch nicht durch Anfechtung nichtig geworden. Zwar liege in der Aussage „aufgrund einer Systemstörung können wir Ihre Online Bestellung vom 01.02.2014 leider nicht ausführen und stornieren diesen Auftrag.” Eine Anfechtungserklärung, es fehle jedoch am Anfechtungsgrund. Dass die Preisangabe hier auf einer fehlerhaften Eingabe des Preises in das Computersystem erfolgte, steht jedoch. Die Beklagte hat hierzu nur vage angegeben, es handele sich um eine „fehlerhafte Online-Eingabe” bzw. einen „elektronischen Eingabefehler”. Die Klägerin hat bestritten, dass die Preisangabe ungewollt erfolgte, ohne dass die Beklagte einen Fehler bei der Erklärung näher dargelegt oder unter Beweis gestellt hätte. Insbesondere liege auch kein Kalkulationsirrtum vor. Beim Kalkulationsirrtum (Berechnungsirrtum) irrt der Erklärende entweder über einen Umstand (Rechnungsfaktor), den er seiner Berechnung (Kalkulation) zugrunde legt, oder er irrt bei der Berechnung selbst. Wird dem Geschäftsgegner in einer Willenserklärung lediglich das Ergebnis einer Berechnung bekannt gegeben, nicht aber die Kalkulationsgrundlage (interner bzw. verdeckter Kalkulationsirrtum), so handelt es sich nur um einen unbeachtlichen Motivirrtum; eine Anfechtung ist nicht möglich. Der Klägerin ist es jedoch nach dem in § 242 BGB verankerten Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sich auf ihren entstandenen Anspruch zu berufen. Denn dies stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar. Denn der Käufer hat bei Vertragsschluss die fehlerhafte Preisangabe positiv erkannt hat und die Vertragsdurchführung war für den Verkäufer schlechthin unzumutbar, da er ansonsten die Generatoren zu weniger als 1% ihres Marktwertes verkaufen müsste.

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Zur Berechtigung der Rücknahme eines Gebots bei eBay im Falle einer Angebotsänderung https://www.kanzlei-schuster.de/2015/10/zur-berechtigung-der-ruecknahme-eines-gebots-bei-ebay-im-falle-einer-angebotsaenderung/ https://www.kanzlei-schuster.de/2015/10/zur-berechtigung-der-ruecknahme-eines-gebots-bei-ebay-im-falle-einer-angebotsaenderung/#respond Wed, 28 Oct 2015 11:59:36 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7459 Immer häufiger müssen Gerichte die Frage klären, unter welchen Voraussetzungen ein Anbieter (Verkäufer) bei eBay berechtigt ist, sein Angebot vorzeitig zu beenden. Dies ist nur zulässig, wenn hierzu eine gesetzliche Berechtigung besteht. Die andere Frage ist aber, unter welchen Voraussetzungen ein Bieter (Käufer) sein Gebot zurückziehen kann. Hierüber hatte das AG Dieburg mit Urteil vom […]

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Rücknahme eines Gebots bei eBayImmer häufiger müssen Gerichte die Frage klären, unter welchen Voraussetzungen ein Anbieter (Verkäufer) bei eBay berechtigt ist, sein Angebot vorzeitig zu beenden. Dies ist nur zulässig, wenn hierzu eine gesetzliche Berechtigung besteht. Die andere Frage ist aber, unter welchen Voraussetzungen ein Bieter (Käufer) sein Gebot zurückziehen kann.

Hierüber hatte das AG Dieburg mit Urteil vom 15.04.2015, 20 C 945/14, zu entscheiden. Ein Anbieter bot im Wege einer eBay-Auktion als privater Verkäufer einen Opel-Kadett zum Verkauf an. Das Angebot beinhaltete zunächst lediglich die Artikelbeschreibung. Zwei Tage vor Auktionsende teilte der Anbieter mit, dass nunmehr das Fahrzeug nach Ende der Auktion innerhalb von 7 Tagen gegen Barzahlung abgeholt werden müsse, andernfalls Lagerkosten in Höhe von 11,00 EUR pro Tag verlangt werden müssen. Der Bieter zog daraufhin sein Gebot zurück. Nach Ende der Auktion war er zugleich Höchstbieter und der Verkäufer verklagte den Bieter auf Zahlung des Kaufpreises. Der beklagte Bieter meinte, nach Änderung des Angebot 2 Tage vor Ende der Auktion sei er nicht mehr an sein Gebot gebunden gewesen. Dies sah das Gericht anders und gab der Kaufpreisklage statt. Es stellte u. a. fest: „Eine Abänderung der Angebote, wie hier von der Klägerin vorgenommen, sehen die AGB von eBay nicht vor. Eine Änderung der Vertragsbedingungen könnte aber als Rücknahme des ursprünglichen und Abgabe eines neuen Angebotes gesehen werden. Dann müsste die Klägerin dazu “gesetzlich berechtigt” gewesen sein, § 9 Ziff. 11 Ebay-AGB. Eine Berechtigung zur einseitigen Abänderung eines Angebots sieht das Gesetz aber nicht vor. Gemäß § 145 BGB ist der Antragende an seinen Antrag grundsätzlich gebunden. Eine Ausnahme macht die Vorschrift nur, wenn die Gebundenheit ausgeschlossen wurde.“ Somit war der Anbieter an sein ursprüngliches Angebot gemäß § 145 BGB i.V.m. § 9 Z. 11 eBay AGB gebunden. Die Vertragsklausel zur Zahlung von Standgebühren wurde kein Inhalt des Angebots. Das Einstellen des ursprünglichen Angebots durch die Klägerin stellte das verbindliche Angebot auf einen Vertragsschluss dar, gerichtet an den Höchstbietenden im Zeitpunkt des Ablaufs der Auktion.

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Rücktritt vom Kaufvertrag wegen unwahrer Aussage zur Scheckheftpflege beim Autokauf https://www.kanzlei-schuster.de/2015/10/ruecktritt-vom-kaufvertrag-wegen-unwahrer-aussage-zur-scheckheftpflege-beim-autokauf/ https://www.kanzlei-schuster.de/2015/10/ruecktritt-vom-kaufvertrag-wegen-unwahrer-aussage-zur-scheckheftpflege-beim-autokauf/#respond Wed, 28 Oct 2015 11:53:31 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7457 Streitigkeiten wegen Mängel am gekauften Gebrauchtwagen werden sehr häufig vor Gericht ausgetragen. Ursache hierfür ist, dass beim Autorverkauf häufig Merkmale angegeben werden, die in Wirklichkeit nicht zutreffen und das Ganze noch unter Ausschluss der Gewährleistung. So bot ein Verkäufer einen VW Polo zum Preis von 1.950,00 EUR an und beschrieb das Fahrzeug als „scheckheftgepflegt“. Im […]

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Falsche Angabe zur ScheckheftpflegeStreitigkeiten wegen Mängel am gekauften Gebrauchtwagen werden sehr häufig vor Gericht ausgetragen. Ursache hierfür ist, dass beim Autorverkauf häufig Merkmale angegeben werden, die in Wirklichkeit nicht zutreffen und das Ganze noch unter Ausschluss der Gewährleistung.

So bot ein Verkäufer einen VW Polo zum Preis von 1.950,00 EUR an und beschrieb das Fahrzeug als „scheckheftgepflegt“. Im Kaufvertrag wurde die Gewährleistung ausgeschlossen. In der Folgezeit wurde festgestellt, dass das Fahrzeug nicht scheckheftgepflegt war und anstatt der angegebenen 55 kW die Motorleistung nur 44 kW betrug. Die Käuferin trat vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises.

Das AG München entschied mit Urteil vom 05.05.2015, 191 C 8106/15, zugunsten der Käuferin. Der Vertrag musste rückabgewickelt werden. Eine Beschaffenheitsvereinbarung liege hinsichtlich der Eigenschaft “scheckheftgepflegt” und der Motorleistung vor. Das Amtsgericht entschied weiter, dass sich der beklagte Verkäufer wegen des Vorwurfs der Arglist gemäß § 444 BGB nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handele ein Verkäufer arglistig, wenn er zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluss seines Kontrahenten hat, ohne tatsächliche Grundlagen ins Blaue hinein unrichtige Angaben macht. Davon sei hier auszugehen. Der Beklagte habe das Fahrzeug als scheckheftgepflegt angeboten, ohne den Nachweis dafür zu erbringen, obwohl er wissen musste, ob die nach den Herstellerangaben erforderlichen Wartungen durch eine autorisierte Fachwerkstatt regelmäßig durchgeführt worden sind.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Wenn Sie nach dem Kauf eines Fahrzeuges mit diesem Probleme haben oder feststellen, dass die beschriebenen Merkmale nicht vorhanden sind, dann lassen Sie prüfen, welche Rechte Ihnen als Käufer zustehen. Selbst wenn der Verkäufer die Gewährleistung ausgeschlossen hat, sind Sie nicht rechtlos.

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