Vereinbaren die Parteien die Zahlung einer Vertragsstrafe bei Nichterfüllung des Vertrages (Nichtabnahme der Kaufsache innerhalb einer bestimmten Zeit), ist die Vertragsstrafe auch dann verwirkt, wenn der Käufer bereit ist, die Kaufsache aufgrund eines angeblichen Mangels zu einem niedrigeren Preis abzunehmen. AG Essen, Urteil vom 04.11.2010, Az. 23 C 196/10 Stichwörter: Vertragsstrafe, Kaufvertrag, Nichterfüllung, Nichtabnahme, Mangel
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Ein hochwertiges Sofa, das bei jeder Bewegung knarrt, berechtigt zum Rücktritt!
Das hochwertige Sofa der Marke Franz Fertig (Kaufpreis: 3.300,00 EUR) knarrte bei jeder Bewegung. Das Knarren war konstruktionsbedingt. Das Gericht verurteilte den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises (AG Böblingen, 20 C 498/08).
Kein Nutzungsersatz bei Nachbesserung einer mangelhaften Sache!
Erweist sich der gekaufte Gegenstand nach 1 1/2 jähriger Benutzung als mangelhaft, kann der Käufer vom Verkäufer Nachbesserung (Reparatur oder Ersatzlieferung) verlangen. In diesem Fall muß er sich keinen Nutzungsersatz anrechnen lassen. Achtung: Das gilt nicht beim Rücktritt (Rückgabe der Kaufsache gegen Rückzahlung des Kaufpreises).