Partnerschaftsvermittlung Archive - Anwaltskanzlei Schuster Sat, 16 Nov 2019 16:24:48 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.7.1 https://www.kanzlei-schuster.de/wp-content/uploads/2019/06/cropped-favicon_schuster-32x32.png Partnerschaftsvermittlung Archive - Anwaltskanzlei Schuster 32 32 Erfahrung mit PV – Exklusiv Düsseldorf – Partnervermittlung über Printmedien https://www.kanzlei-schuster.de/2019/11/erfahrung-mit-pv-exklusiv-duesseldorf-partnervermittlung-ueber-printmedien/ https://www.kanzlei-schuster.de/2019/11/erfahrung-mit-pv-exklusiv-duesseldorf-partnervermittlung-ueber-printmedien/#respond Sat, 16 Nov 2019 16:24:46 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=10346 Die Kanzlei ist telefonisch von einem Verbraucher um Beratung zur rechtlichen Situation zu einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag mit der Firma PV – Exklusiv mit Sitz in Düsseldorf gebeten worden. Zwar nimmt das Angebot von Partnervermittlungsbörsen im Internet kontinuierlich zu. Nach wie vor besteht jedoch auch die Möglichkeit, einen Partner mittels individueller Beratung und Vermittlung durch eine Partnerschaftsagentur […]

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Die Kanzlei ist telefonisch von einem Verbraucher um Beratung zur rechtlichen Situation zu einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag mit der Firma PV – Exklusiv mit Sitz in Düsseldorf gebeten worden. Zwar nimmt das Angebot von Partnervermittlungsbörsen im Internet kontinuierlich zu. Nach wie vor besteht jedoch auch die Möglichkeit, einen Partner mittels individueller Beratung und Vermittlung durch eine Partnerschaftsagentur zu finden. So bietet zum Beispiel die Firma PV Exklusiv mit Sitz in Düsseldorf die Vermittlung von Partnern über Printmedien an. Gewöhnlich werden im Falle der individuellen Partnervermittlung in einem persönlichen Gespräch die Wünsche und Eigenschaften des Partnersuchenden ermittelt. Ziel ist am Ende des Gesprächs der Abschluss eines Partnerschaftsvermittlungsvertrages. Im konkreten Fall hat der Ratsuchende gefragt, ob und unter welchen Bedingungen er sich von dem Vertrag wieder lösen kann.

Zur rechtlichen Situation:

Regelmäßig haben Partnerschaftsvermittlungsverträge eine bestimmte Vertragslaufzeit. Die Kündigung des Vertrages vor Ablauf der Vertragslaufzeit ist daher nur eingeschränkt möglich. Ein Widerruf ist je nach Sach- und Rechtslage und Ausgestaltung der Verträge ebenfalls in Betracht zu ziehen. Unter Berücksichtigung der konkreten Sach- und Rechtslage ist daher zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen der abgeschlossene Partnerschaftsvermittlungsvertrag gekündigt oder widerrufen werden kann. Auch eine Anfechtung oder Aufhebung des Vertrages kann je nach Sach- und Rechtslage erwogen werden.

PraxisTipp:

Der Partnerschaftsvermittlungsvertrag kommt in Normalfall durch Unterzeichnung von Vertragsunterlagen zu Stande. Unterschreiben Sie daher nie vorschnell einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag, sondern überdenken Sie die Unterzeichnung des Vertrages und besprechen Sie sich mit einer Vertrauensperson. Sollten Sie dennoch am Ort der Beratung Unterlagen unterschrieben und in der Folgezeit Vertragsreue bekommen haben, lassen Sie die Möglichkeiten der Aufhebung des Vertrages prüfen. Weitere Tipps zu Partnerschaftsverträgen finden Sie hier!

Wie kann ich Ihnen helfen:

Wenn Sie in eine vergleichbare Situation geraten sind, dann nehmen Sie im Zweifel so schnell wie möglich telefonisch unsere Hilfe in Anspruch. Wir prüfen für Sie, ob und wie Sie sich von dem Partnerschaftsvermittlungsvertrag lösen können. Rufen Sie uns unter der Nummer 02154/605904 an (auch am Wochenende und außerhalb der Bürozeiten). Die Beratung und Vertretung erfolgt bundesweit. Durch das Erstgespräch entstehen noch keine Anwaltskosten.

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Aufnahmevertrag Kerstin Friedrich Aktiv GmbH Zossen Partnerschaftsvermittlung https://www.kanzlei-schuster.de/2018/04/aufnahmevertrag-mit-kerstin-friedrich-aktiv-gmbh-zossen-partnerschaftsvermittlung/ https://www.kanzlei-schuster.de/2018/04/aufnahmevertrag-mit-kerstin-friedrich-aktiv-gmbh-zossen-partnerschaftsvermittlung/#comments Mon, 23 Apr 2018 15:38:55 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=8966 Die Kanzlei wird regelmäßig von Verbrauchern um Rat gebeten zu Partnerschaftsvermittlungsverträgen mit der Kerstin Friedrich Aktiv GmbH in Zossen. Es wenden sich Verbraucher an die Kanzlei, die einen Aufnahmevertrag mit der Kerstin Friedrich Aktiv GmbH nebst Zahlungsplan unterschrieben haben. Andere legen einen von der Kerstin Friedrich Aktiv GmbH erhaltenen Mahnbescheid vor. Die Firma Kerstin Friedrich […]

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Die Kanzlei wird regelmäßig von Verbrauchern um Rat gebeten zu Partnerschaftsvermittlungsverträgen mit der Kerstin Friedrich Aktiv GmbH in Zossen. Es wenden sich Verbraucher an die Kanzlei, die einen Aufnahmevertrag mit der Kerstin Friedrich Aktiv GmbH nebst Zahlungsplan unterschrieben haben. Andere legen einen von der Kerstin Friedrich Aktiv GmbH erhaltenen Mahnbescheid vor. Die Firma Kerstin Friedrich Aktiv GmbH mit Sitz in Zossen bietet seit Jahren die Vermittlung von Partnern zu verschiedenen Zwecken nach individueller Beratung an. Auf Wunsch besuchen Mitarbeiter der Kerstin Friedrich Aktiv GmbH den Partnersuchenden zu Hause, um die individuellen Daten zu erfassen.  Ziel ist der Abschluss eines Partnerschaftsvermittlungsvertrages und die Vermittlung eines passenden Partners. Aus ganz unterschiedlichen Gründen entsteht jedoch gelegentlich der Wunsch, sich von dem Vertrag zu lösen und das geforderte Honorar nicht zu bezahlen.

Zur rechtlichen Situation:

Regelmäßig haben Partnerschaftsvermittlungsverträge eine bestimmte Vertragslaufzeit. Die Kündigung des Vertrages vor Ablauf der Vertragslaufzeit ist daher nur eingeschränkt möglich. Ein Widerruf ist je nach Sach- und Rechtslage und Ausgestaltung der Verträge ebenfalls in Betracht zu ziehen. Unter Berücksichtigung der konkreten Sach- und Rechtslage ist daher zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen der abgeschlossene Partnerschaftsvermittlungsvertrag gekündigt oder widerrufen werden kann. Auch eine Anfechtung oder Aufhebung des Vertrages kann je nach Sach- und Rechtslage erwogen werden.

PraxisTipp:

Der Partnerschaftsvermittlungsvertrag kommt in Normalfall durch Unterzeichnung von Vertragsunterlagen zu Stande. Unterschreiben Sie daher nie vorschnell einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag, sondern überdenken Sie den Abschluss des Vertrages und besprechen Sie sich mit einer Vertrauensperson. Sollten Sie dennoch am Ort der Beratung Unterlagen unterschrieben und in der Folgezeit Vertragsreue bekommen haben, lassen Sie die Möglichkeiten der Aufhebung des Vertrages prüfen.

Wie kann ich Ihnen helfen:

Wenn Sie in eine vergleichbare Situation geraten sind, dann nehmen Sie im Zweifel so schnell wie möglich telefonisch unsere Hilfe in Anspruch. Wir prüfen für Sie, ob und wie Sie sich von dem Partnerschaftsvermittlungsvertrag lösen können. Rufen Sie uns unter der Nummer 02154/605904 an (auch am Wochenende und außerhalb der Bürozeiten). Die Beratung und Vertretung erfolgt bundesweit. Durch das Erstgespräch entstehen noch keine Anwaltskosten.

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Erfahrung mit Glück für Zwei GmbH Koblenz – Partnerschaftsvermittlung über Zeitungsanzeigen https://www.kanzlei-schuster.de/2018/04/erfahrung-mit-glueck-fuer-zwei-gmbh-koblenz-partnerschaftsvermittlung-ueber-zeitungsanzeigen/ https://www.kanzlei-schuster.de/2018/04/erfahrung-mit-glueck-fuer-zwei-gmbh-koblenz-partnerschaftsvermittlung-ueber-zeitungsanzeigen/#comments Fri, 20 Apr 2018 10:21:34 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=8962 Immer wieder melden sich hier Verbraucher mit Anfragen zur rechtlichen Situation von Partnerschaftsvermittlungsverträgen mit der Firma Glück für Zwei GmbH aus Koblenz. Es geht um Partnerschaftsvermittlungen über Zeitungsanzeigen und die Frage, ob man sich trotz Unterzeichnen von Unterlagen von dem Vertrag lösen kann. Zwar nimmt das Angebot von Partnervermittlungsbörsen im Internet kontinuierlich zu. Nach wie […]

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Immer wieder melden sich hier Verbraucher mit Anfragen zur rechtlichen Situation von Partnerschaftsvermittlungsverträgen mit der Firma Glück für Zwei GmbH aus Koblenz. Es geht um Partnerschaftsvermittlungen über Zeitungsanzeigen und die Frage, ob man sich trotz Unterzeichnen von Unterlagen von dem Vertrag lösen kann. Zwar nimmt das Angebot von Partnervermittlungsbörsen im Internet kontinuierlich zu. Nach wie vor besteht jedoch auch die Möglichkeit, einen Partner über Zeitungsanzeigen zu finden. So bietet die Firma Glück für Zwei GmbH mit Sitz in Koblenz seit Jahren die Vermittlung von Partnern über Zeitungsanzeigen an. Die Firma Glück für Zwei GmbH inseriert in großen Anzeigen in lokalen Printmedien. In der Rubrik „Sie sucht ihn“ suchen Damen den passenden Herrn. In der Rubrik „Er sucht Sie“ ist es umgekehrt! abx

Zur rechtlichen Situation:

Regelmäßig haben Partnerschaftsvermittlungsverträge eine bestimmte Vertragslaufzeit. Die Kündigung des Vertrages vor Ablauf der Vertragslaufzeit ist daher nur eingeschränkt möglich. Ein Widerruf ist je nach Sach- und Rechtslage und Ausgestaltung der Verträge ebenfalls in Betracht zu ziehen. Unter Berücksichtigung der konkreten Sach- und Rechtslage ist daher zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen der abgeschlossene Partnerschaftsvermittlungsvertrag gekündigt oder widerrufen werden kann. Auch eine Anfechtung oder Aufhebung des Vertrages kann je nach Sach- und Rechtslage erwogen werden.

PraxisTipp:

Der Partnerschaftsvermittlungsvertrag kommt in Normalfall durch Unterzeichnung von Vertragsunterlagen zu Stande. Unterschreiben Sie daher nie vorschnell einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag, sondern überdenken Sie den Abschluss des Vertrages und besprechen Sie sich mit einer Vertrauensperson. Sollten Sie dennoch am Ort der Beratung Unterlagen unterschrieben und in der Folgezeit Vertragsreue bekommen haben, lassen Sie die Möglichkeiten der Aufhebung des Vertrages prüfen.

Wie kann ich Ihnen helfen:

Wenn Sie in eine vergleichbare Situation geraten sind, dann nehmen Sie im Zweifel so schnell wie möglich telefonisch unsere Hilfe in Anspruch. Wir prüfen für Sie, ob und wie Sie sich von dem Partnerschaftsvermittlungsvertrag lösen können. Rufen Sie uns unter der Nummer 02154/605904 an (auch am Wochenende und außerhalb der Bürozeiten). Die Beratung und Vertretung erfolgt bundesweit. Durch das Erstgespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Wir freuen und auf Ihren Anruf.

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Partnervermittlung über Zeitungsanzeigen Vertrag Partnervermittlung Harmonie 50-Plus! https://www.kanzlei-schuster.de/2018/03/partnervermittlung-ueber-zeitungsanzeigen-vertrag-partnervermittlung-harmonie-50-plus/ https://www.kanzlei-schuster.de/2018/03/partnervermittlung-ueber-zeitungsanzeigen-vertrag-partnervermittlung-harmonie-50-plus/#respond Mon, 05 Mar 2018 15:16:46 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=8909 Die Kanzlei ist telefonisch von einem Verbraucher um Beratung zur rechtlichen Situation zu einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag mit der Firma Partnervermittlung Harmonie 50-Plus gebeten worden. Zwar nimmt das Angebot von Partnervermittlungsbörsen im Internet kontinuierlich zu. Nach wie vor besteht jedoch auch die Möglichkeit, einen Partner mittels individueller Beratung und Vermittlung durch eine Partnerschaftsagentur zu finden. So bietet […]

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Die Kanzlei ist telefonisch von einem Verbraucher um Beratung zur rechtlichen Situation zu einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag mit der Firma Partnervermittlung Harmonie 50-Plus gebeten worden. Zwar nimmt das Angebot von Partnervermittlungsbörsen im Internet kontinuierlich zu. Nach wie vor besteht jedoch auch die Möglichkeit, einen Partner mittels individueller Beratung und Vermittlung durch eine Partnerschaftsagentur zu finden. So bietet zum Beispiel die Firma Partnervermittlung Harmonie 50-Plus mit Sitz in Leinfelden-Echterdingen die Vermittlung von Partnern über Zeitungsanzeigen an. Gewöhnlich werden im Falle der individuellen Partnervermittlung in einem persönlichen Gespräch die Wünsche und Eigenschaften des Partnersuchenden ermittelt. Ziel ist am Ende des Gesprächs der Abschluss eines Partnerschaftsvermittlungsvertrages. Im konkreten Fall hat der Ratsuchende gefragt, ob er sich von dem Vertrag wieder lösen kann.

Zur rechtlichen Situation:

Regelmäßig haben Partnerschaftsvermittlungsverträge eine bestimmte Vertragslaufzeit. Die Kündigung des Vertrages vor Ablauf der Vertragslaufzeit ist daher nur eingeschränkt möglich. Ein Widerruf ist je nach Sach- und Rechtslage und Ausgestaltung der Verträge ebenfalls in Betracht zu ziehen. Unter Berücksichtigung der konkreten Sach- und Rechtslage ist daher zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen der abgeschlossene Partnerschaftsvermittlungsvertrag gekündigt oder widerrufen werden kann. Auch eine Anfechtung oder Aufhebung des Vertrages kann je nach Sach- und Rechtslage erwogen werden.

PraxisTipp:

Der Partnerschaftsvermittlungsvertrag kommt in Normalfall durch Unterzeichnung von Vertragsunterlagen zu Stande. Unterschreiben Sie daher nie vorschnell einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag, sondern überdenken Sie den Abschluss des Vertrages und besprechen Sie sich mit einer Vertrauensperson. Sollten Sie dennoch am Ort der Beratung Unterlagen unterschrieben und in der Folgezeit Vertragsreue bekommen haben, lassen Sie die Möglichkeiten der Aufhebung des Vertrages prüfen.

Wie kann ich Ihnen helfen:

Wenn Sie in eine vergleichbare Situation geraten sind, dann nehmen Sie im Zweifel so schnell wie möglich telefonisch unsere Hilfe in Anspruch. Wir prüfen für Sie, ob und wie Sie sich von dem Partnerschaftsvermittlungsvertrag lösen können. Rufen Sie uns unter der Nummer 02154/605904 an (auch am Wochenende und außerhalb der Bürozeiten). Die Beratung und Vertretung erfolgt bundesweit. Durch das Erstgespräch entstehen noch keine Anwaltskosten.

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Mahnbescheid der Partnervermittlung JFC Julie GmbH Freizeitclub erhalten? https://www.kanzlei-schuster.de/2017/11/mahnbescheid-der-partnervermittlung-jfc-julie-gmbh-freizeitclub-erhalten/ https://www.kanzlei-schuster.de/2017/11/mahnbescheid-der-partnervermittlung-jfc-julie-gmbh-freizeitclub-erhalten/#comments Thu, 09 Nov 2017 10:08:26 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=8948 Gelegentlich melden sich hier Verbraucher und berichten, einen Mahnbescheid des JFC Julie GmbH Freizeitclub erhalten zu haben. Antragsteller ist die Firma JFC Julie GmbH Freizeitclub aus Kabelsketal. Hintergrund der mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Forderung ist offensichtlich der Abschluss eines Partnerschaftsvermittlungsvertrages und das daraus resultierende Honorar des JFC Julie GmbH Freizeitclubs. Die Gründe, warum die […]

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Gelegentlich melden sich hier Verbraucher und berichten, einen Mahnbescheid des JFC Julie GmbH Freizeitclub erhalten zu haben. Antragsteller ist die Firma JFC Julie GmbH Freizeitclub aus Kabelsketal. Hintergrund der mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Forderung ist offensichtlich der Abschluss eines Partnerschaftsvermittlungsvertrages und das daraus resultierende Honorar des JFC Julie GmbH Freizeitclubs. Die Gründe, warum die betroffenen Verbraucher das Vermittlungshonorar in der Vergangenheit nicht bezahlt haben, sind unterschiedlich. Die einen berichten von Vertragsreue, die anderen haben keine zu ihrem Profil passenden Partner vermittelt bekommen, anderen haben in eigener Regie den Partner fürs Leben gefunden. Es stellt sich in all diesen Situationen die Frage, ob der Adressat des Mahnbescheides die Forderung bezahlen muß oder ob sich ein Widerspruch/Einspruch gegen die Forderung lohnt. Zu Grunde zu legen ist dabei immer die ursprüngliche Vertragssituation.

Zur rechtlichen Situation:

Regelmäßig haben Partnerschaftsvermittlungsverträge eine bestimmte Vertragslaufzeit. Die Kündigung des Vertrages vor Ablauf der Vertragslaufzeit ist daher nur eingeschränkt möglich. Ein Widerruf ist je nach Sach- und Rechtslage und Ausgestaltung der Verträge ebenfalls in Betracht zu ziehen. Unter Berücksichtigung der konkreten Sach- und Rechtslage ist daher zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen der abgeschlossene Partnerschaftsvermittlungsvertrag gekündigt oder widerrufen werden kann. Auch eine Anfechtung oder Aufhebung des Vertrages kann je nach Sach- und Rechtslage erwogen werden.

PraxisTipp:

Der Partnerschaftsvermittlungsvertrag kommt in Normalfall durch Unterzeichnung von Vertragsunterlagen zu Stande. Unterschreiben Sie daher nie vorschnell einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag, sondern überdenken Sie den Abschluss des Vertrages und besprechen Sie sich mit einer Vertrauensperson. Sollten Sie dennoch am Ort der Beratung Unterlagen unterschrieben und in der Folgezeit Vertragsreue bekommen haben, lassen Sie die Möglichkeiten der Aufhebung des Vertrages prüfen.

Wie kann ich Ihnen helfen:

Wenn Sie in eine vergleichbare Situation geraten sind, dann nehmen Sie im Zweifel so schnell wie möglich telefonisch unsere Hilfe in Anspruch. Wir prüfen für Sie, ob und wie Sie sich von dem Partnerschaftsvermittlungsvertrag lösen können. Rufen Sie uns unter der Nummer 02154/605904 an (auch am Wochenende und außerhalb der Bürozeiten). Die Beratung und Vertretung erfolgt bundesweit. Durch das Erstgespräch entstehen noch keine Anwaltskosten.

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Verträge über Partnerschaftsvermittlung – PV-Netzwerk GmbH mit Sitz in Hannover! https://www.kanzlei-schuster.de/2017/08/vertraege-ueber-partnerschaftsvermittlung-pv-netzwerk-gmbh-mit-sitz-in-hannover/ https://www.kanzlei-schuster.de/2017/08/vertraege-ueber-partnerschaftsvermittlung-pv-netzwerk-gmbh-mit-sitz-in-hannover/#respond Tue, 08 Aug 2017 11:24:35 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=8955 Aktuell hat hier ein Verbraucher Vertragsunterlagen zu einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag mit der Firma PV-Netzwerk GmbH zur Prüfung vorgelegt. Der Betroffene hat nachgefragt, ob trotz Unterzeichnung der Unterlagen eine Aufhebung des Vertrages möglich ist. Der Vertrag mit der  Firma PV-Netzwerk GmbH beinhaltet unter anderem die Bereitstellung von Partnervorschlägen. Nach Abschluss eines Vertrages  entsteht bei Betroffenen gelegentlich der Wunsch, sich von einem solchen Vertrag […]

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Aktuell hat hier ein Verbraucher Vertragsunterlagen zu einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag mit der Firma PV-Netzwerk GmbH zur Prüfung vorgelegt. Der Betroffene hat nachgefragt, ob trotz Unterzeichnung der Unterlagen eine Aufhebung des Vertrages möglich ist. Der Vertrag mit der  Firma PV-Netzwerk GmbH beinhaltet unter anderem die Bereitstellung von Partnervorschlägen. Nach Abschluss eines Vertrages  entsteht bei Betroffenen gelegentlich der Wunsch, sich von einem solchen Vertrag wieder zu lösen.

Zur rechtlichen Situation:

Regelmäßig haben Partnerschaftsvermittlungsverträge eine bestimmte Vertragslaufzeit. Die Kündigung des Vertrages vor Ablauf der Vertragslaufzeit ist daher nur eingeschränkt möglich. Ein Widerruf ist je nach Sach- und Rechtslage und Ausgestaltung der Verträge ebenfalls in Betracht zu ziehen. Unter Berücksichtigung der konkreten Sach- und Rechtslage ist daher zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen der abgeschlossene Partnerschaftsvermittlungsvertrag gekündigt oder widerrufen werden kann. Auch eine Anfechtung oder Aufhebung des Vertrages kann je nach Sach- und Rechtslage erwogen werden.

PraxisTipp:

Der Partnerschaftsvermittlungsvertrag kommt in Normalfall durch Unterzeichnung von Vertragsunterlagen zu Stande. Unterschreiben Sie daher nie vorschnell einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag, sondern überdenken Sie den Abschluss des Vertrages und besprechen Sie sich mit einer Vertrauensperson. Sollten Sie dennoch am Ort der Beratung Unterlagen unterschrieben und in der Folgezeit Vertragsreue bekommen haben, lassen Sie die Möglichkeiten der Aufhebung des Vertrages prüfen. Weitere Tipps zu Partnerschaftsverträgen finden Sie hier!

Wie kann ich Ihnen helfen:

Wenn Sie in eine vergleichbare Situation geraten sind, dann nehmen Sie im Zweifel so schnell wie möglich telefonisch unsere Hilfe in Anspruch. Wir prüfen für Sie, ob und wie Sie sich von dem Partnerschaftsvermittlungsvertrag lösen können. Rufen Sie uns unter der Nummer 02154/605904 an (auch am Wochenende und außerhalb der Bürozeiten). Die Beratung und Vertretung erfolgt bundesweit. Durch das Erstgespräch entstehen noch keine Anwaltskosten.

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Partnervermittlung über Freundschaftsservice und Freundschafts-Vermittlungs GmbH Hannover https://www.kanzlei-schuster.de/2017/07/partnervermittlung-ueber-freundschaftsservice-und-freundschafts-vermittlungs-gmbh-hannover/ https://www.kanzlei-schuster.de/2017/07/partnervermittlung-ueber-freundschaftsservice-und-freundschafts-vermittlungs-gmbh-hannover/#respond Tue, 04 Jul 2017 09:22:16 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=8941 Anlässlich der Erstberatung eines Verbrauchers finden Sie hier Informationen über die Partnervermittlung Freundschaftsservice und Freundschafts-Vermittlungs GmbH mit Sitz in Hannover. Grund der Beratung war der Abschluss eines Vertrages mit der Partnervermittlung Freundschaftsservice und Freundschafts-Vermittlungs GmbH. Der Ratsuchende wollte über die Vermittlung einen Partner finden. Laut Internet bietet die Firma an, mit Hilfe einer gezielten Partneranalyse […]

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Anlässlich der Erstberatung eines Verbrauchers finden Sie hier Informationen über die Partnervermittlung Freundschaftsservice und Freundschafts-Vermittlungs GmbH mit Sitz in Hannover. Grund der Beratung war der Abschluss eines Vertrages mit der Partnervermittlung Freundschaftsservice und Freundschafts-Vermittlungs GmbH. Der Ratsuchende wollte über die Vermittlung einen Partner finden. Laut Internet bietet die Firma an, mit Hilfe einer gezielten Partneranalyse den Weg in die Zweisamkeit sicherzustellen. Geworben wird damit, dass der Partnersuchende in kürzester Zeit den passenden Partner nach individuellen Vorstellungen, Interessen und Wünschen findet. Der Verbraucher hat nach Abschluss des Vertrages  jedoch Vertragsreue bekommen und hat sich hier in der Kanzlei erkundigt, ob und wie er sich von dem Vertrag lösen kann

Zur rechtlichen Situation:

Regelmäßig haben Partnerschaftsvermittlungsverträge eine bestimmte Vertragslaufzeit. Die Kündigung des Vertrages vor Ablauf der Vertragslaufzeit ist daher nur eingeschränkt möglich. Ein Widerruf ist je nach Sach- und Rechtslage und Ausgestaltung der Verträge ebenfalls in Betracht zu ziehen. Unter Berücksichtigung der konkreten Sach- und Rechtslage ist daher zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen der abgeschlossene Partnerschaftsvermittlungsvertrag gekündigt oder widerrufen werden kann. Auch eine Anfechtung oder Aufhebung des Vertrages kann je nach Sach- und Rechtslage erwogen werden.

PraxisTipp:

Der Partnerschaftsvermittlungsvertrag kommt in Normalfall durch Unterzeichnung von Vertragsunterlagen zu Stande. Unterschreiben Sie daher nie vorschnell einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag, sondern überdenken Sie den Abschluss des Vertrages und besprechen Sie sich mit einer Vertrauensperson. Sollten Sie dennoch am Ort der Beratung Unterlagen unterschrieben und in der Folgezeit Vertragsreue bekommen haben, lassen Sie die Möglichkeiten der Aufhebung des Vertrages prüfen.

Wie kann ich Ihnen helfen:

Wenn Sie in eine vergleichbare Situation geraten sind, dann nehmen Sie im Zweifel so schnell wie möglich telefonisch unsere Hilfe in Anspruch. Wir prüfen für Sie, ob und wie Sie sich von dem Partnerschaftsvermittlungsvertrag lösen können. Rufen Sie uns unter der Nummer 02154/605904 an (auch am Wochenende und außerhalb der Bürozeiten). Die Beratung und Vertretung erfolgt bundesweit. Durch das Erstgespräch entstehen noch keine Anwaltskosten.

Der Beitrag Partnervermittlung über Freundschaftsservice und Freundschafts-Vermittlungs GmbH Hannover erschien zuerst auf Anwaltskanzlei Schuster.

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https://www.kanzlei-schuster.de/2017/07/partnervermittlung-ueber-freundschaftsservice-und-freundschafts-vermittlungs-gmbh-hannover/feed/ 0
Unwirksame Schriftformklauseln in OnlinePartnervermittlungsVerträgen https://www.kanzlei-schuster.de/2015/07/unwirksame-schriftformklauseln-in-onlinepartnervermittlungsvertraegen/ https://www.kanzlei-schuster.de/2015/07/unwirksame-schriftformklauseln-in-onlinepartnervermittlungsvertraegen/#respond Thu, 23 Jul 2015 16:05:43 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7277 (2) Das OLG Hamburg hat mit Hinweisbeschluss vom 23.09.2014, 3 U 50/14, entschieden, dass die nachfolgenden Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungeneiner Online-Partnervermittlung unwirksam sind: „Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern einzelvertraglich nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.“ „Die Kündigung der VIP-und/oder Premium-Mitgliedschaft Bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist […]

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(2) Das OLG Hamburg hat mit Hinweisbeschluss vom 23.09.2014, 3 U 50/14, entschieden, dass die nachfolgenden Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungeneiner Online-Partnervermittlung unwirksam sind:

„Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern einzelvertraglich nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.“

„Die Kündigung der VIP-und/oder Premium-Mitgliedschaft Bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z.B. per Fax oder per Post an .. GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen.”

Zum Thema unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen in Partnervermittlungsverträgen lesen Sie auch bitte diesen Beitrag.

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https://www.kanzlei-schuster.de/2015/07/unwirksame-schriftformklauseln-in-onlinepartnervermittlungsvertraegen/feed/ 0
Sittenwidrigkeit des Honorars einer Partnerschaftsvermittlung? https://www.kanzlei-schuster.de/2015/07/sittenwidrigkeit-des-honorars-einer-partnerschaftsvermittlung/ https://www.kanzlei-schuster.de/2015/07/sittenwidrigkeit-des-honorars-einer-partnerschaftsvermittlung/#respond Sun, 19 Jul 2015 12:27:14 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7255 Verträge und Forderungen von Partnerschaftsvermittlungen sind immer häufiger Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Das ist kein Wunder, denn dieses Geschäftsmodell boomt. Es kommt jedoch vor, dass die Partnerschaftsvermittler nicht immer seriös arbeiten. So wird zum Beispiel mit kostenlosen Probemitgliedschaften gelockt mit der Intension, das Mitglied kündigt nicht und die Probemitgliedschaft geht in einen langjährigen kostenpflichtigen Vertrag über. […]

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Abzocke PartnerschaftsvermittlungVerträge und Forderungen von Partnerschaftsvermittlungen sind immer häufiger Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Das ist kein Wunder, denn dieses Geschäftsmodell boomt. Es kommt jedoch vor, dass die Partnerschaftsvermittler nicht immer seriös arbeiten. So wird zum Beispiel mit kostenlosen Probemitgliedschaften gelockt mit der Intension, das Mitglied kündigt nicht und die Probemitgliedschaft geht in einen langjährigen kostenpflichtigen Vertrag über. Oder aber es werden Haustürgeschäfte durchgeführt und der Kunde wird veranlasst, Vermittlungsverträge zu unterschreiben, die zumindest subjektiv sittenwidrig erscheinen.

Das AG Kassel hatte sich mit Urteil vom 11.06.2015, 435 C 985/14, mit der Frage der Sittenwidrigkeit eines Vermittlungsvertrages zu befassen. Ein älterer Herr schloss in seiner Wohnung einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag. Gegenstand des Vertrages war die Unterbreitung von drei Partnervorschlägen zum Preis von insgesamt 2.500,00 EUR brutto. Nachdem der erste Vorschlag nicht die Zustimmung des Herrn fand, widerrief er den Vertrag. Später verklagte er den Partnerschaftsvermittler auf Rückzahlung des Honorars. Allerdings ohne Erfolg. Zum einen war die Widerrufsfrist abgelaufen. Die Widerrufsbelehrung, welche sich auf der Rückseite der dem Herrn übergebenen Quittung befand, war nämlich wirksam. Das Gericht verneinte auch die Sittenwidrigkeit des Vertrags und damit ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Um ein Missverhältnis feststellen zu können, bedarf es vor diesem Hintergrund der Kenntnis und damit des Vortrages der üblichen Verhältnisse. Daran fehlt es. Der Hinweis auf zwei Entscheidungen anderer Gerichte zur Sittenwidrigkeit reiche nicht. Dies vermag nicht zu genügen, weil das konkrete Marktgeschehen auch im Hinblick auf regionale Besonderheiten maßgeblich ist, um ein solches Missverhältnis feststellen zu können. Hinzu kommt, dass der Zeitablauf von vier bzw. sechs Jahren zwischen den klägerseits erwähnten Gerichtsentscheidungen und dem Vertragsschluss zu berücksichtigen ist, in dem eine Änderung der Wertigkeit der Leistung eines Partnerschaftsvermittlers eintreten kann. Schließlich liegen die genannten Beträge jener Entscheidungen (942,50 € bzw. 1.250,00 €) nicht unerheblich über dem hier für einen Vermittlungsvorschlag geschuldeten anteiligen Betrag von 833,33 €. Insbesondere aber lässt sich lediglich aus der Kenntnis zweier möglicherweise ähnlich gelagerter Vorgänge nicht hinreichend sicher darauf schließen, dass diese das Marktgeschehen repräsentieren. Jedenfalls hat der Kläger solches nicht vorgetragen, geschweige denn an Beispielen belegt.

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Partnervermittlung Online: Mitgliedsbeiträge können nicht eingeklagt werden https://www.kanzlei-schuster.de/2015/05/partnervermittlung-online-mitgliedsbeitraege-koennen-nicht-eingeklagt-werden/ https://www.kanzlei-schuster.de/2015/05/partnervermittlung-online-mitgliedsbeitraege-koennen-nicht-eingeklagt-werden/#respond Mon, 25 May 2015 16:24:52 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7081 Das Amtsgericht Neumarkt hat mit Urteil vom 27.07.2014, 1 C 332/14, entschieden, dass eine Online-Partnerbörse, die Partner vermittelt, Mitgliedsbeiträge entsprechend § 656 I BGB nicht einklagen kann. In dem zugrunde liegenden Fall schloss eine Frau einen Vertrag über eine zwölfmonatige Premium-Mitgliedschaft in einer Online-Partnerbörse ab. Die Partnerbörse sollte mindestens 200 qualifizierte Partnervorschläge vorlegen. Da die […]

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PartnerbörsenDas Amtsgericht Neumarkt hat mit Urteil vom 27.07.2014, 1 C 332/14, entschieden, dass eine Online-Partnerbörse, die Partner vermittelt, Mitgliedsbeiträge entsprechend § 656 I BGB nicht einklagen kann. In dem zugrunde liegenden Fall schloss eine Frau einen Vertrag über eine zwölfmonatige Premium-Mitgliedschaft in einer Online-Partnerbörse ab. Die Partnerbörse sollte mindestens 200 qualifizierte Partnervorschläge vorlegen. Da die Frau nach einem Jahr vergaß, den Vertrag zu kündigen, verlängerte er sich um ein weiteres Jahr. Die Frau zahlte aber nicht und der Betrag wurde eingeklagt.

Das Amtsgericht Neumarkt wies die Klage der Online-Partnerbörse ab. Ihr habe kein Anspruch auf den Mitgliedsbeitrag zugestanden. Denn auf Partnervermittlungsverträge sei § 656 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden. Zwar sei § 656 Abs. 1 BGB unmittelbar nur auf Heiratsvermittlungsverträge anwendbar, der Bundesgerichtshof habe jedoch den Anwendungsbereich der Vorschrift auch auf Partnervermittlungsverträge ausgeweitet. Denn Sinn und Zweck der Vorschrift sei der Schutz der Intimsphäre des Kunden. Es sollen Peinlichkeiten und Unzumutbarkeiten im Zusammenhang mit einem Prozess über Art und Umfang der Vermittlungstätigkeit vermieden werden. Diese Erwägung gelte für eine Partnerschaftsvermittlung ebenfalls. Bei einer Partnerschaftsvermittlung bestehe ebenso wie bei einer Ehevermittlung ein schützenswertes Diskretionsbedürfnis des Kunden (BGH, Urt. v. 11.07.1990 – IV ZR 160/89 -).

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe das Geschäftsmodell der Online-Partnerbörse dem einer Partnervermittlungsagentur entsprochen. Denn im Unterschied zu einer reinen Kontaktplattform habe die Betreiberin der Partnerbörse ihren Kunden nicht nur den Zugang zu anderen Nutzern ermöglicht. Vielmehr habe sie sich verpflichtet aufgrund eines Verfahrens passende Nutzer aus dem Datenpool für den Kunden auszusuchen und sie ihm vorzuschlagen. Sie habe somit ihre Expertise bei der Suche nach passenden Partnern zur Verfügung gestellt.

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