SocialMediaRecht Archive - Anwaltskanzlei Schuster Wed, 06 Dec 2017 10:27:19 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.7.2 https://www.kanzlei-schuster.de/wp-content/uploads/2019/06/cropped-favicon_schuster-32x32.png SocialMediaRecht Archive - Anwaltskanzlei Schuster 32 32 Anspruch auf Unterlassung nach Fotografieren eines Kalbs und Veröffentlichung des Fotos! https://www.kanzlei-schuster.de/2017/12/anspruch-auf-unterlassung-nach-fotografieren-eines-kalbs-und-veroeffentlichung-des-fotos/ https://www.kanzlei-schuster.de/2017/12/anspruch-auf-unterlassung-nach-fotografieren-eines-kalbs-und-veroeffentlichung-des-fotos/#respond Wed, 06 Dec 2017 10:27:19 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=8845 Der Drang, alles und jeden zu fotografieren und diese Fotos sodann mit der Allgemeinheit über soziale Medien zu teilen, ist häufig anzutreffen. Auf der Beliebtheitsskala der Motive ganz oben stehen dabei Tiere, Baby und Urlaubskulissen. Doch dabei sind Regeln zu beachten. Darf alles fotografiert und sodann veröffentlich werden? Mit dieser Frage musste sich das Amtsgericht […]

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Der Drang, alles und jeden zu fotografieren und diese Fotos sodann mit der Allgemeinheit über soziale Medien zu teilen, ist häufig anzutreffen. Auf der Beliebtheitsskala der Motive ganz oben stehen dabei Tiere, Baby und Urlaubskulissen. Doch dabei sind Regeln zu beachten. Darf alles fotografiert und sodann veröffentlich werden?

Mit dieser Frage musste sich das Amtsgericht Köln mit Urteil vom 22.06.2010, 111 C 33/10, beschäftigen. Es ging um das Foto eines Kalbs, welches anlässlich eines Besuchs auf einem Bauerhof angefertigt und sodann anlässlich einer „Kuh-Charity-Party“ von den Veranstaltern verwendet wurde. Die Eigentümer des Kalbs war damit nicht einverstanden und klagte auf Schadensersatz, allerdings ohne Erfolg.

Das Gericht stellt fest, dass durch das Fotografieren der Kuh nicht auf das Eigentum eingewirkt wurde. Der Fotografiervorgang habe die Eigentümerin des Kalbs nicht daran gehindert, mit dem Kalb nach Belieben zu verfahren und störe sie nicht in ihrem Besitz. Auch sein nicht das Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Zwar könne in der unzulässigen Fertigung und Verbreitung von Fotos grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen. Jedoch erfordere dies stets einen Bezug zur menschlichen Persönlichkeit, zum Beispiel dadurch, dass sich durch die abgebildeten Sachen Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Eigentümers ziehen lassen. Durch die Fotos des Rinderkalbs lassen sich aber keine Rückschlüsse auf die Persönlichkeit der Klägerin schließen.

Wichtiger Hinweis:

Etwas anderes gilt natürlich, wenn Fotos von Personen ohne deren Zustimmung veröffentlich werden oder etwa bei Häusern oder Wohnungen, wo deren Eigentümer gestaltend tätig wird und sich daraus Rückschlüsse auf dessen Persönlichkeit und Lebensstil ziehen lassen. Es muß daher im Einzelfall immer geprüft werden, ob die Veröffentlichung zulässig ist oder nicht.

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Löschung unzulässiger Werbeaussage bei Google nach Abgabe einer Unterlassungserklärung https://www.kanzlei-schuster.de/2016/11/loeschung-unzulaessiger-werbeaussage-bei-google-nach-abgabe-einer-unterlassungserklaerung/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/11/loeschung-unzulaessiger-werbeaussage-bei-google-nach-abgabe-einer-unterlassungserklaerung/#respond Tue, 22 Nov 2016 10:56:13 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=8076 Wer nach einer Abmahnung aufgrund einer unzulässigen Werbeaussage eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, muß nicht nur die unzulässige Werbeaussage von seiner Webseite entfernen, sondern auch dafür sorgen, dass in der Trefferliste bei Google die Aussage nicht mehr auftaucht sowie über eine in einem Cache-Speicher einer Suchmaschine hinterlegte Kopie entfernt wird. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit […]

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Wer nach einer Abmahnung aufgrund einer unzulässigen Werbeaussage eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, muß nicht nur die unzulässige Werbeaussage von seiner Webseite entfernen, sondern auch dafür sorgen, dass in der Trefferliste bei Google die Aussage nicht mehr auftaucht sowie über eine in einem Cache-Speicher einer Suchmaschine hinterlegte Kopie entfernt wird.

Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 10.09.2015, 2 W 40/15, entschieden. Konkret ging es um den Fall, dass sich ein Abgemahnter in einer Unterlassungserklärung verpflichtet hatte, bestimmte Werbeaussagen zu unterlassen. Daraufhin entfernte er diese Aussagen von seiner Webseite, nicht jedoch im Cache von Google. Das Gericht stellte hierzu fest, dass der Unterlassungsschuldner auch die Beseitigung der Aussagen aus dem Cache des Suchmaschinenbetreibers veranlassen muß. Es sei bekannt, dass eine unlautere Aussage auch dann noch im Internet abrufbar und somit von Bedeutung für den Geschäftsverkehr sei, wenn sie zwar nicht mehr über die Ausgangsseite aufgerufen werden könne, aber über eine in einem Cache-Speicher einer Suchmaschine hinterlegte Kopie. Dadurch können Inhalte im Zuge einer einfachen Suchanfrage über Jahre aufgefunden werden. Die Umsetzung der Löschung erfordere zumindest eine schriftliche Aufforderung, so das Oberlandesgericht. Sie müsse inhaltlich den gebotenen Nachdruck enthalten, um den Angeschriebenen die Wichtigkeit und die Eilbedürftigkeit der geforderten Maßnahme klar zu machen. Neben der Androhung einer Sanktion sei es geboten, dass der Verantwortliche zeitnah überwache, ob die gebotene Löschung erfolgt. Gegebenenfalls habe er die angedrohten Sanktionen umzusetzen. Telefonische Bemühungen allein genügen demgegenüber nicht.

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Zur Haftung bei Missbrauch des Facebook-Account für unzulässige Posting Dritter https://www.kanzlei-schuster.de/2016/09/zur-haftung-bei-missbrauch-des-facebook-account-fuer-unzulaessige-posting-dritter/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/09/zur-haftung-bei-missbrauch-des-facebook-account-fuer-unzulaessige-posting-dritter/#respond Sat, 17 Sep 2016 15:35:34 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7936 Über diese Frage musste das OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 21.07.2016, 16 U 233/15, entscheiden. Über den Account eines Facebooknutzers wurden unzulässige Postings verbreitet. Der Geschädigte klagte auf Geldentschädigung aufgrund einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts beurteilt sich die Frage der Haftung des Inhabers eines Facebook-Accounts bei dessen rechtsverletzenden […]

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Über diese Frage musste das OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 21.07.2016, 16 U 233/15, entscheiden. Über den Account eines Facebooknutzers wurden unzulässige Postings verbreitet. Der Geschädigte klagte auf Geldentschädigung aufgrund einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Klage hatte Erfolg.

Nach Auffassung des Gerichts beurteilt sich die Frage der Haftung des Inhabers eines Facebook-Accounts bei dessen rechtsverletzenden Nutzung durch einen Dritten nach den Grundsätzen, die der BGH in der sog. “Halzband”-Entscheidung für die Haftung des privaten Inhabers eines eBay-Mitgliedskontos bei dessen Missbrauch durch einen Dritten aufgestellt hat. Danach muss der private Inhaber eines Mitgliedskontos bei eBay, der seine Zugangsdaten nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, sich so behandeln lassen, als habe er selbst gehandelt, wenn ein Dritter an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt ist und es zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen benutzt, ohne dass der Kontoinhaber dies veranlasst oder geduldet hat [vgl. Urt. v. 11.3.2009 – I ZR 114/06]. Als Grund für die Haftung sah der BGH die von ihm geschaffene Gefahr, dass für den Verkehr Unklarheiten darüber entstehen können, welche Person unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat, wodurch die Möglichkeiten, den Handelnden zu identifizieren und ggf. – rechtsgeschäftlich oder deliktisch – in Anspruch zu nehmen, erheblich beeinträchtigt werden. Danach kommt es weder darauf an, ob der Beklagte die Postings selbst bei Facebook eingestellt hat oder hat einstellen lassen. Maßgebender Umstand ist allein, dass der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag nicht hinreichend dafür Sorge getragen hatte, dass Dritte, insbesondere seine Freunde und Bekannte keinen Zugriff auf die Zugangsdaten und das Passwort seines Mitgliedskontos erlangten. Denn wie der Beklagte selbst eingeräumt hat, will er sich zu jener Zeit in seinem Facebook-Account ebenfalls über den Computer von Freunden oder Bekannten eingeloggt haben, wobei sein Umfang mit den eigenen Zugangsdaten “recht sorglos” erfolgt sei, indem er weder darauf geachtet habe, sich stets nach einer solchen Nutzung sorgfältig bei Facebook auszuloggen, noch ob ggf. bei dem Fremdcomputer die automatische Merkfunktion aktiviert gewesen sei, die den nächsten Login ohne Eingabe eines Passworts ermöglichte. Demzufolge hat der Beklagte seine Pflicht, die Zugangsdaten so geheim zu halten, dass Dritte davon keine Kenntnis erlangen konnten, in einer Weise verletzt, die seine Haftung auch für die möglicherweise von einem Dritten unter Verwendung dieser Daten begangen Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers begründet.

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Unterlassungs- und Schmerzensgeldanspruch bei Beleidigung einer Person https://www.kanzlei-schuster.de/2016/06/unterlassungs-und-schmerzensgeldanspruch-bei-beleidigung-einer-person/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/06/unterlassungs-und-schmerzensgeldanspruch-bei-beleidigung-einer-person/#respond Fri, 10 Jun 2016 08:41:41 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7742 Vorsicht! Wer eine andere Person beschimpft, kann neben Unterlassung der Beleidigung auch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die Beleidigung eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt. Dies muß im Einzelfall abgewogen werden. Allerdings werden derartige Schmerzensgeldansprüche selten zugesprochen. In einem Fall ging es um einen sich über Monate erstreckenden Streit unter Nachbarinnen, […]

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Schmerzensgeld wegen BeleidigungVorsicht! Wer eine andere Person beschimpft, kann neben Unterlassung der Beleidigung auch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die Beleidigung eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt. Dies muß im Einzelfall abgewogen werden. Allerdings werden derartige Schmerzensgeldansprüche selten zugesprochen.

In einem Fall ging es um einen sich über Monate erstreckenden Streit unter Nachbarinnen, in dessen Verlauf die Klägerin von ihrer Nachbarin wiederholt als „blöde Kuh, asoziales Pack, Hexe” und ähnlichem beschimpft wurde. Zudem behauptete die Nachbarin, dass die Klägerin ihre Aufsichtspflicht gegenüber den eigenen und fremden Kindern vernachlässige. Das OLG Frankfurt am Main sprach der Klägerin mit Urteil vom 07.07.2009, 16 U 15/09, Schmerzensgeld in Höhe von 700,00 EUR zu. Denn im konkreten Fall sei die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schwerwiegend und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend auszugleichen. Eine einmalige, aus dem Affekt heraus begangene Beleidigung löst jedoch oftmals noch keinen Anspruch auf Entschädigung in Geld aus. Jedoch kann eine wiederholte Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung kumulieren. So auch in vorliegendem Fall, in dem es zu einer ganzen Anzahl von Vorfällen gekommen war, bei denen die Beklagte die Klägerin beleidigt und beschimpft hat. Auch blieben die Beschimpfungen nicht rein intern unter den streitenden Nachbarinnen, sondern konnten zumindest von einigen Nachbarn mitgehört werden. Das Gericht berücksichtigte aber auch, dass die Beleidigungen nicht einer größeren Öffentlichkeit gegenüber geäußert wurden, sondern eher zufällig von einigen Dritten mitgehört wurden.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Wenn Sie im Internet, insbesondere auf sozialen Netzwerken Opfer von Beleidigungen und Beschimpfungen geworden sind, lassen Sie prüfen, wie Sie sich dagegen wehren können. Die Anwaltskanzlei Schuster berät und vertritt Sie bundesweit.

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Sind Dashcam-Aufzeichnungen zur Verfolgung von Verkehrsverstößen zulässig? https://www.kanzlei-schuster.de/2016/06/sind-dashcam-aufzeichnungen-zur-verfolgung-von-verkehrsverstoessen-zulaessig/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/06/sind-dashcam-aufzeichnungen-zur-verfolgung-von-verkehrsverstoessen-zulaessig/#respond Fri, 10 Jun 2016 08:33:31 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7738 Dash-Cams in Pkws zur Aufnahme theoretisch bevorstehende Unfälle erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Doch wird die Dash-Cam als Überwachungskamera eingesetzt, stellt sich die Frage, inwieweit Persönlichkeitsrechte der von der Überwachung betroffenen Personen verletzt sind. Im privaten Bereich ist diese Schwelle schnell überschritten (siehe hierzu folgenden Beitrag!), im öffentlichen Bereich wird das entsprechende Gesetz § 6 b […]

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Dashcam-AufzeichnungDash-Cams in Pkws zur Aufnahme theoretisch bevorstehende Unfälle erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Doch wird die Dash-Cam als Überwachungskamera eingesetzt, stellt sich die Frage, inwieweit Persönlichkeitsrechte der von der Überwachung betroffenen Personen verletzt sind. Im privaten Bereich ist diese Schwelle schnell überschritten (siehe hierzu folgenden Beitrag!), im öffentlichen Bereich wird das entsprechende Gesetz § 6 b BDSG großzügiger angewandt.

So hat das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 04.05.2016, 4 Ss 543/15, entschieden, dass eine Dashcam-Aufzeichnung zur Verfolgung schwerwiegender Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich zulässig ist. Konkret ging es um einen Rotlichverstoß, welcher ein anderer Verkehrsteilnehmer zufällig aufgenommen hatte. Die Behörde verhängte aufgrund der Aufnahme ein Bußgeld und ein Fahrverbot. Zwar griffen Videoaufnahmen von Verkehrsvorgängen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein. Die Intensität und Reichweite des Eingriffs sei im konkreten Fall jedoch gering. Insbesondere betreffe ein Video, das lediglich Verkehrsvorgänge dokumentiere und mittelbar die Identifizierung des Betroffenen über das Kennzeichen seines Fahrzeugs ermögliche, nicht den Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung oder seine engere Privat- oder gar Intimsphäre. Im Rahmen der Abwägung seien zudem die hohe Bedeutung der Verfolgung schwerer Verkehrsverstöße für die Sicherheit des Straßenverkehrs und das Gewicht des Verstoßes im Einzelfall zu berücksichtigen.

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Abmahnung wegen der Nutzung des „Gefällt mir“ Buttons auf einer Internetseite https://www.kanzlei-schuster.de/2016/06/abmahnung-wegen-der-nutzung-des-gefaellt-mir-buttons-auf-einer-internetseite/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/06/abmahnung-wegen-der-nutzung-des-gefaellt-mir-buttons-auf-einer-internetseite/#respond Wed, 08 Jun 2016 12:20:13 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7731 Es gibt kaum eine Internetseite, die nicht die von Facebook zur Verfügung gestellten Funktion „Gefällt mir“ zum Anklicken bereithält. Doch die Verwendung dieser Funktion kann zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen, wenn nicht bestimmte datenschutzrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Dies entschied nun das LG Düsseldorf mit Urteil vom 09.03.2016, 12 O 151/15. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit […]

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Abmahnung wegen "Gefällt mir" ButtonEs gibt kaum eine Internetseite, die nicht die von Facebook zur Verfügung gestellten Funktion „Gefällt mir“ zum Anklicken bereithält. Doch die Verwendung dieser Funktion kann zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen, wenn nicht bestimmte datenschutzrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Dies entschied nun das LG Düsseldorf mit Urteil vom 09.03.2016, 12 O 151/15. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit mahnte ein Verbraucherschutzverein einen Onlineshopbetreiber unter Hinweis darauf ab, die Integration der Funktion „Gefällt mir” verstoße gegen Wettbewerbs- und Telemedienrecht, und forderte diesen erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Verband rügte, dass die Übermittlung der IP-Adresse, die im Falle früheren Einloggens bei Facebook die Erkennung von Nutzern auch ohne Anklicken des Buttons ermögliche, ohne datenschutzrechtliche Einwilligung unzulässig sei. Eine Datenschutzerklärung, die nicht wie der Button selbst direkt bei Aufruf der Seite erfolge, entspreche nicht den telemedienrechtlichen Vorgaben, da sie nicht vorherig erfolge. Auch kläre die Belehrung unvollständig über die Arbeitsweise und Datenverwendung des Plugins auf.

Das Landgericht stellte hierzu fest: „Die Nutzung des Facebook-Plugins “Gefällt mir” auf der Webseite der Beklagten, ohne dass die Beklagte die Nutzer der Internetseite vor der Übermittlung deren IP-Adresse und Browserstring an Facebook über diesen Umstand aufklärt, ist unlauter im Sinne des § 3 a UWG i.V.m. § 13 TMG. §§ 12, 13 TMG sind Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3 a UWG. Eine ausdrückliche und informierte Einwilligung des Nutzers in die Datenübermittlung liegt nicht vor. Der Nutzer muss seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilen. Dies setzt eine aktive Handlung des Nutzers, wie etwa das Setzen des Häkchens in einer Checkbox, voraus. Eine Einwilligung ist zudem nur zulässig, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Weiter ist er auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie ggf. auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen (§ 4a Abs. 1 BDSG). Dies bedeutet, dass eine Einwilligung freiwillig und informiert zu erfolgen hat. Die Einwilligung muss der Datenverarbeitung vorangehen und darf nicht erst nachträglich eingeholt werden. Die Einwilligung wiederum verlangt, dass der Nutzer über die Weitergabe seiner Daten vorher unterrichtet wird. Dies ist beim Anklicken des “Gefällt mir” Buttons nicht der Fall.“

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Zum Urheberrechtsschutz von Kurznachrichten! https://www.kanzlei-schuster.de/2016/06/zum-urheberrechtsschutz-von-kurznachrichten/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/06/zum-urheberrechtsschutz-von-kurznachrichten/#respond Thu, 02 Jun 2016 10:03:22 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7718 Insbesondere der Kurznachrichtendienst Twitter ist die Plattform, auf der sich Wortakrobaten so richtig austoben können. Dabei ist es die Kunst, mit 140 Zeichen eine Gehaltvolle Nachricht zu vermitteln. Hier stellt sich dann die Frage, ob und und welchen Voraussetzungen eine solche Nachricht Urheberrechtsschutz genießt. Das OLG Köln musste mit Urteil vom 08.04.2016, 6 U 120/15, […]

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Insbesondere der Kurznachrichtendienst Twitter ist die Plattform, auf der sich Wortakrobaten so richtig austoben können. Dabei ist es die Kunst, mit 140 Zeichen eine Gehaltvolle Nachricht zu vermitteln. Hier stellt sich dann die Frage, ob und und welchen Voraussetzungen eine solche Nachricht Urheberrechtsschutz genießt.

Das OLG Köln musste mit Urteil vom 08.04.2016, 6 U 120/15, klären, ob der Ausdruck „wenn das haus nasse Füße hat “Urheberrechtsschutz“ genießt. Es handelt sich hierbei um den Untertitel eines Buches, welcher auf Twitter offensichtlich zu Werbezwecke verwendet wurde. Der Rechteinhaber klagte erfolglos auf Unterlassung. Das Gericht stellte fest, dass der Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat” nicht als Sprachwerk im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG schutzfähig ist, da es an der erforderlichen Schöpfungshöhe fehlt. Je länger ein Text sei, desto größer seien die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden könne. Daraus folge im Umkehrschluss, dass, je kürzer der Text sei, umso höhere Anforderungen an die Originalität zu stellen sind, um noch eine eigenschöpferische Prägung annehmen zu können. Auf diese Weise werde zugleich sichergestellt, dass einfache Redewendungen der Alltagssprache für den allgemeinen Gebrauch freigehalten werden. Das Gericht stufte den Ausdruck als schlicht und alltagssprachlich ein. Er hat auch keinen besonders originellen oder eigenständigen Inhalt. Als Untertitel eines Buches, das sich mit Mauertrocknung und Kellersanierung befasse, mag der Ausdruck über ein gewisses Maß an Originalität verfügen, sei aber im Kern eine beschreibende Inhaltsangabe. Titel, die keine reinen Fantasietitel sind, sondern sich auf den Inhalt des Werks beziehen, können aber grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen.

Wichtiger Hinweis:

Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung erhalten haben, weil Sie fremde Texte oder Sprüche verwendet haben, dann lassen sie zunächst prüfen, ob der Text oder Spruch tatsächlich Urheberrechtsschutz genießt. Sie können die Kanzlei gerne mit der Prüfung und Vertretung beauftragen. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereich des Urheberrechts kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf (02154/605904).

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Pflichten des Betreibers eines Ärztebewertungsportals https://www.kanzlei-schuster.de/2016/03/pflichten-des-betreibers-eines-aerztebewertungsportals/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/03/pflichten-des-betreibers-eines-aerztebewertungsportals/#respond Mon, 07 Mar 2016 15:38:17 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7609 UpDate (3): Das bekannte Ärztebewertungsportal Jameda ist dafür bekannt, beanstandete Bewertungen nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen und daher auch nicht zu entfernen. Der BGH hat nun mit Urteil vom 01.03.2016, VI ZR 34/15, die Prüfpflichten eines Bewertungsportals weiter konkretisiert. Dazu hat der BGH ausgeführt: „Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen […]

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UpDate (3): Das bekannte Ärztebewertungsportal Jameda ist dafür bekannt, beanstandete Bewertungen nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen und daher auch nicht zu entfernen. Der BGH hat nun mit Urteil vom 01.03.2016, VI ZR 34/15, die Prüfpflichten eines Bewertungsportals weiter konkretisiert. Dazu hat der BGH ausgeführt: „Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr wird durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem erschweren es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen. Vor diesem Hintergrund hätte die beklagte Portalbetreiberin die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte sie an den Kläger weiterleiten müssen. Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 049/2016 vom 01.03.2016

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Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Dash-Cam-Aufzeichnung im PKW https://www.kanzlei-schuster.de/2016/03/verletzung-des-allgemeinen-persoenlichkeitsrechts-durch-dash-cam-aufzeichnung-im-pkw/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/03/verletzung-des-allgemeinen-persoenlichkeitsrechts-durch-dash-cam-aufzeichnung-im-pkw/#respond Mon, 07 Mar 2016 15:28:14 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7607 Dash-Cams in Pkws zur Aufnahme theoretisch bevorstehende Unfälle erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Doch wird die Dash-Cam als dauerhafte Überwachungskamera eingesetzt, stellt sich die Frage, inwieweit Persönlichkeitsrechte der von der Überwachung betroffenen Personen verletzt werden mit der Folge, dass Unterlassungsansprüche bestehen. Über einen vergleichbaren Fall hatte das Landgericht Memmingen mit Urteil vom 14.01.2016, 22 O 1983/13, […]

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Dash-CamDash-Cams in Pkws zur Aufnahme theoretisch bevorstehende Unfälle erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Doch wird die Dash-Cam als dauerhafte Überwachungskamera eingesetzt, stellt sich die Frage, inwieweit Persönlichkeitsrechte der von der Überwachung betroffenen Personen verletzt werden mit der Folge, dass Unterlassungsansprüche bestehen. Über einen vergleichbaren Fall hatte das Landgericht Memmingen mit Urteil vom 14.01.2016, 22 O 1983/13, zu entscheiden. Es ging um folgenden Fall. Eine Erzieherin parkte ihren PKW regelmäßig gegenüber von einem Wohnanwesen. Dadurch konnte das Anwesen mittels der an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs angebrachten Dash-Cam beobachtet werden. Die Dash-Cam schaltete sich automatisch per Bewegungsmelder ein und zeichnete dann die Vorgänge in Blickrichtung der Kamera jeweils über einige Minute auf. Die Eigentümer des Wohnanwesens sahen sich dadurch in unzulässiger Weise überwacht und klagten erfolgreich auf Unterlassung. Begründung: Ihnen habe nach §§ 1004 Abs.1, 823 BGB ein Anspruch auf Unterlassung zugestanden. Denn durch das Anfertigen der Videoaufnahmen habe die Erzieherin gegen § 6 b Abs.1 BDSG verstoßen und somit das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Grundstückseigentümer verletzt. Es haben die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer am Schutz ihrer Privatsphäre überwogen. Allein die bloße theoretische Möglichkeit des Notwendigwerdens einer Beweisführung rechtfertige nicht die Überwachung des Anwesens. Die Vorschrift sei nicht nur auf stationäre Kameras anwendbar, zumal die Dash-Cam im konkreten Fall als stationäre Kamera verwendet worden sei. Hinzu komme die Unzulässigkeit von Dash-Cam-Aufzeichnungen als Beweismittel.

Siehe hierzu auch folgenden Beitrag!

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Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Überfliegen des Nachbarn mit Flugdrohne https://www.kanzlei-schuster.de/2016/02/verletzung-des-allgemeinen-persoenlichkeitsrechts-durch-ueberfliegen-des-nachbarn-mit-flugdrohne/ https://www.kanzlei-schuster.de/2016/02/verletzung-des-allgemeinen-persoenlichkeitsrechts-durch-ueberfliegen-des-nachbarn-mit-flugdrohne/#respond Wed, 24 Feb 2016 11:56:59 +0000 https://www.kanzlei-schuster.de/?p=7604 Die Benutzung von Flugdrohnen wird immer beliebter. Konflikte sind dabei vorprogrammiert. Insbesondere wenn der Benutzer der Flugdrohne diese über dem Grundstück des Nachbarn verwendet und sich dieser dadurch beobachtet fühlt. In dieser Konstellation stellt sich die Frage, ob dem Nachbarn gegen den Benutzer der Drohne ein Unterlassungsanspruch zusteht. Das Amtsgericht Potsdam hatte mit Urteil vom […]

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Die Benutzung von Flugdrohnen wird immer beliebter. Konflikte sind dabei vorprogrammiert. Insbesondere wenn der Benutzer der Flugdrohne diese über dem Grundstück des Nachbarn verwendet und sich dieser dadurch beobachtet fühlt. In dieser Konstellation stellt sich die Frage, ob dem Nachbarn gegen den Benutzer der Drohne ein Unterlassungsanspruch zusteht.

Das Amtsgericht Potsdam hatte mit Urteil vom 16.04.2015, 37 C 454/13, über einen solchen Fall zu entscheiden. Konkret ging es um Folgendes: Im Sommer 2013 stellte die Lebensgefährtin eines Grundstückseigentümers beim Sonnenbaden im Garten fest, dass sich in etwa sieben Metern Höhe über ihr eine Flugdrohne befand. Die Drohne gehörte einem Nachbarn und war zudem mit einer Kamera ausgerüstet. Der Grundstückseigentümer sah durch den Flug der Drohne über sein Grundstück sein Recht auf Privatsphäre verletzt und klagte gegen den Nachbarn erfolgreich auf Unterlassung. Denn der Nachbar habe durch sein Verhalten in das Recht auf Privatsphäre und somit in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Grundstückseigentümers eingegriffen. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass der Nachbar das Grundstück ausspähen und die Lebensgefährtin des Grundstückseigentümers mobben wollte. Die Bereiche eines Wohngrundstücks, die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken nicht einsehbar seien, seien typische Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers. Eine Beobachtung dieser Bereiche durch andere Personen verletze als Ausspähen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das Interesse des Flugdrohnenbesitzers an der Ausübung seines Hobbies müsse gegenüber der Privatsphäre zurücktreten.

 

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