Swarovski Archive - Anwaltskanzlei Schuster Wed, 02 Jan 2019 14:49:44 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.7.2 https://www.kanzlei-schuster.de/wp-content/uploads/2019/06/cropped-favicon_schuster-32x32.png Swarovski Archive - Anwaltskanzlei Schuster 32 32 Einstweilige Verfügung der Swarovski AG durch Lorenz, Seidler, Gossel wegen Markenrechtsverletzung https://www.kanzlei-schuster.de/2011/06/einstweilige-verfuegung-der-swarovski-ag-wegen-markenrechtsverletzung-durch-lorenz-seidler-gossel/ https://www.kanzlei-schuster.de/2011/06/einstweilige-verfuegung-der-swarovski-ag-wegen-markenrechtsverletzung-durch-lorenz-seidler-gossel/#respond Fri, 10 Jun 2011 20:23:21 +0000 http://vorschau.publitec.de/kanzlei-schuster.de?p=1156 Es liegt eine einstweilige Verfügung des Landgerichts München zugunsten der Firma Swarovski AG, Dröschistraße 15, FL-9495 Triesen/Liechtenstein vor. Verfahrensbevollmächtigte sind die Rechtsanwälte Lorenz, Seidler, Gossel in München. In der einstweiligen Verfügung ist es dem Antragsgegner bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr für […..] die Bezeichnung „Swarovski“ zu verwenden, […]

Der Beitrag Einstweilige Verfügung der Swarovski AG durch Lorenz, Seidler, Gossel wegen Markenrechtsverletzung erschien zuerst auf Anwaltskanzlei Schuster.

]]>
Es liegt eine einstweilige Verfügung des Landgerichts München zugunsten der Firma Swarovski AG, Dröschistraße 15, FL-9495 Triesen/Liechtenstein vor. Verfahrensbevollmächtigte sind die Rechtsanwälte Lorenz, Seidler, Gossel in München.

In der einstweiligen Verfügung ist es dem Antragsgegner bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr für […..] die Bezeichnung „Swarovski“ zu verwenden, insbesondere unter dieser Kennzeichnung derartige Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder diese Kennzeichnung in der Werbung für diese Waren zu benutzen, insbesondere gemäß der nachstehenden ebay-Artikelbeschreibung [….]. Dem Antragsgegner wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Streitwert wurde auf 100.000,00 EUR festgesetzt.

Verhalten nach Zugang einer solchen einstweiligen Verfügung:

Im Normalfall erhält der Antragsgegner lediglich eine beglaubigte Kopie der einstweiligen Verfügung. Die einstweilige Verfügung enthält regelmäßig keine Begründung. Insofern ist der der einstweiligen Verfügung zugrunde liegende Sachverhalt häufig unklar, insbesondere dann, wenn der Antragsgegner zuvor nicht abgemahnt wurde oder die Abmahnung nicht erhalten hat.

Generell empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

  • Höchst vorsorglich und soweit möglich sollte das Verbot zunächst beachtet werden.
  • Sachverhalt ermitteln – Im Zweifel Akteneinsicht beantragen!
  • Prüfen, ob tatsächlich ein Verstoß vorliegt, insbesondere ob ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt.
  • Je nach Ergebnis: Rechtsmittel einlegen oder Verfahren beenden durch geeignete Erklärungen.
  • Welche Rechtsmittel in Betracht kommen oder wie das Verfahren endgültig beendet werden kann, erfordert eine sorgfältige Prüfung durch einen auf diesem Gebiet spezialisierten Anwalt.

Informationen zu Abmahnungen der Firma Swarovski AG finden Sie [Hier].

Wenn Sie auch eine einstweilige Verfügung der Firma Swarovski AG erhalten haben, können Sie diese hier per Fax (02154/605905) oder Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande.

Der Beitrag Einstweilige Verfügung der Swarovski AG durch Lorenz, Seidler, Gossel wegen Markenrechtsverletzung erschien zuerst auf Anwaltskanzlei Schuster.

]]>
https://www.kanzlei-schuster.de/2011/06/einstweilige-verfuegung-der-swarovski-ag-wegen-markenrechtsverletzung-durch-lorenz-seidler-gossel/feed/ 0
Abmahnung der Swarovski AG wegen Markenrechtsverletzung „SWAROVSKI ELEMENTS“ und „Swarovski“ https://www.kanzlei-schuster.de/2011/03/abmahnung-der-swarovski-ag-wegen-markenrechtsverletzung-swarovski-elements-und-swarovski/ https://www.kanzlei-schuster.de/2011/03/abmahnung-der-swarovski-ag-wegen-markenrechtsverletzung-swarovski-elements-und-swarovski/#comments Fri, 11 Mar 2011 21:08:35 +0000 http://vorschau.publitec.de/kanzlei-schuster.de?p=338 Es liegt eine markenrechtliche Abmahnung der Firma Swarovski AG, Dröschistraße 15, FL-9495 Triesen/Liechtenstein vor. Die Firma Swarovski AG wird anwaltlich vertreten durch die Rechtsanwälte Lorenz Seidler Gossel aus München. Beanstandet wird die angeblich unerlaubte Verwendung der Marke „SWAROVSKI ELEMENTS“ (Komponentengeschäft) und „Swarovski“ (Fertigerzeugnisse) durch den Verkauf von Schuhen unter Verwendung der Bezeichnung „Swarovski“. Die Rechtsanwälte Lorenz Seidler […]

Der Beitrag Abmahnung der Swarovski AG wegen Markenrechtsverletzung „SWAROVSKI ELEMENTS“ und „Swarovski“ erschien zuerst auf Anwaltskanzlei Schuster.

]]>
Es liegt eine markenrechtliche Abmahnung der Firma Swarovski AG, Dröschistraße 15, FL-9495 Triesen/Liechtenstein vor. Die Firma Swarovski AG wird anwaltlich vertreten durch die Rechtsanwälte Lorenz Seidler Gossel aus München. Beanstandet wird die angeblich unerlaubte Verwendung der Marke „SWAROVSKI ELEMENTS“ (Komponentengeschäft) und „Swarovski“ (Fertigerzeugnisse) durch den Verkauf von Schuhen unter Verwendung der Bezeichnung „Swarovski“. Die Rechtsanwälte Lorenz Seidler Gossel der Firma Swarovski sind zunächst damit einverstanden, nach Unterzeichenen einer vorgefertigten strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung eines pauschalierten Betrages in Höhe von 540,00 EUR von der Durchsetzung weiterer Ansprüche (weiterer Schadensersatz, Auskunft und weitergehende Kostenerstattung) abzusehen, andernfalls alle ihr zustehenden Ansprüche geltend zu machen.

Eine Markenrechtsverletzung gemäß § 14 MarkenG setzt u. a. voraus.

  • Eingetragene Marke
  • Identische, verwechselbare oder eine die Wertschätzung oder Unterscheidungskraft beeinträchtigende/ausnutzende Benutzung eines Drittzeichens
  • keine Zustimmung des Markeninhabers
  • im geschäftlichen Verkehr
  • kein Ausschlusstatbestand (Erschöpfungseinwand, Rechtsmissbräuchlichkeit)

Anmerkungen zu häufig gestellte Fragen:

  1. Es muß dringend davor gewarnt werden, per Email erhaltene Abmahnungen zu ignorieren und auf den Erhalt per Post zu warten. Für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ist bereits entschieden worden, dass Abmahnungen per Email zulässig sind und der Abgemahnte die Beweislast dafür trägt, dass per Email versandte Abmahnung nicht angekommen sind (LG Hamburg, Urteil vom 07.07.2009, Az. 312 O 142/09). Nichts anderes dürfte bei markenrechtlichen Abmahnungen gelten. Es sollte daher nach Erhalt der Abmahnung per Email die erforderlichen Schritte eingeleitet und geprüft werden, wie auf die Abmahnung innerhalb der noch laufenden Frist reagiert werden kann.
  2. Wer den Erhalt der Abmahnung per Post abwartet, riskiert, dass die Frist zur Annahme des Vergleichsangebotes abgelaufen ist mit der Folge, dass der Rechteinhaber nunmehr auf die Erfüllung sämtlicher Ansprüche (Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatz, Kostenerstattung) besteht.
  3. Ist der Abmahnung keine Vollmacht beigefügt, berührt dies grundsätzlich nicht die Wirksamkeit der Abmahnung (für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen: BGH, Urteil vom 19.05.2010, Az I ZR 140/08). 
  4. Insbesondere abgemahnten Privatverkäufern ist dringend anzuraten, die vorgefertigte Unterlassungserklärung nebst Verpflichtung zur Zahlung des pauschalen Betrages zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche nicht voreilig zu unterschreiben, sondern zunächst zu prüfen, ob ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt.

Wichtiger Hinweis:

Die von den Anwälten der Firma Swarovski in den Abmahnungen gesetzten Fristen sollten unbedingt beachtet werden. Andernfalls droht der Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Landgericht München I. Die Streitwerte in derartigen Verfahren werden regelmäßig von dem Landgericht München I auf 100.000,00 EUR festgesetzt. Die daraus resultierenden Anwalts- und Gerichtskosten sind erheblich. Zumal in derartigen Streitigkeiten – sofern der Anspruch begründet ist – neben den Kosten des Rechtsanwalts auch die Kosten für einen Patentanwalt, sofern geltend gemacht, grundsätzlich bezahlt werden müssen.

Informationen zu hier vorliegenden einstweiligen Verfügungen finden Sie [Hier]!

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Telefonnummer 02154/605904 anrufen. Hier hierdurch entstehen noch keine Anwaltskosten.

Der Beitrag Abmahnung der Swarovski AG wegen Markenrechtsverletzung „SWAROVSKI ELEMENTS“ und „Swarovski“ erschien zuerst auf Anwaltskanzlei Schuster.

]]>
https://www.kanzlei-schuster.de/2011/03/abmahnung-der-swarovski-ag-wegen-markenrechtsverletzung-swarovski-elements-und-swarovski/feed/ 7